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Kapitalmarktrecht und Schadensersatzrecht | 28.09.2016

VW-Abgas­skandal

Rechts­anwältin Dr. Brockmann zur Frage: Sind Schadens­ersatz­ansprüche im VW-Abgas­skandal tatsächlich verjährt?

Schadens­ersatz­ansprüche nach § 826 BGB sind von der Verjährungs­problematik nicht betroffen

„Es erreichen uns immer mehr Anfragen von VW-Aktionären, die sich die Frage stellen, ob ihre Schadens­ersatz­ansprüche verjährt sind. Sie hätten gelesen, dass die Verjährung bereits am 19. September 2016 eingetreten sei“, so Fach­anwältin Dr. Brockmann. „Die Verunsicherung ist groß und hält möglicher­weise anspruchs­berechtige Aktionäre davon ab, ihre Ansprüche weiter zu verfolgen“, befürchtet Fach­anwältin Dr. Brockmann.

Ansprüche verjähren nicht im September 2016

Letztlich war eine solche Verjährungs­frist bei § 37 b WpHG allenfalls aus anwaltlicher Vorsicht zu berücksichtigen. Denn überwiegend wird davon ausgegangen, dass auf die Schadens­ersatz­ansprüche gem. § 37 b Abs. 1 WpHG, die bei Inkraft­treten der Änderung am 10.07.2015 bestanden und noch nicht verjährt waren, die neue Verjährungs­frist (drei Jahre) Anwendung findet. Damit verjährten die Ansprüche nach § 37 b Abs. 1 WpHG nicht im September 2016. Von der Verjährungs­problematik sind in jedem Fall nicht deliktische Ansprüche betroffen, etwa Schadens­ersatz­ansprüche nach § 826 BGB.

Schadensersatzansprüche sollten weiterhin gestellt werden

Wir raten daher allen anspruchs­berechtigten Investoren (zum Beispiel VW-Aktionären, Inhabern von VW-Anleihen), ihre Schadens­ersatz­ansprüche weiter aktiv zu verfolgen, entweder durch eine Klage oder durch die Anspruchs­anmeldung im Rahmen des Kapital­anleger-Muster­verfahrens (KapMuG-Verfahren). Nach aktueller Mitteilung des Ober­landes­gerichts Braunschweig ist mit einer Auswahl des Muster­klägers frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen. Die Anmeldung muss dabei durch einen anwaltlichen Schriftsatz und innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Muster­klägers bzw. Muster­verfahrens erfolgen.

KapMuG-Verfahren hemmt die Verjährung

„Die Klage und die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens hemmen die Verjährung, sodass wir eine der beiden Maßnahmen unbedingt empfehlen, um die Ansprüche zu sichern“, erläutert Dr. Brockmann. Denn es ist davon auszugehen, dass sich das Muster­verfahren über viele Jahre hinziehen wird und am Ende Ansprüche, für die keine verjährungs­hemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden, tatsächlich verjährt sind. Nach der neuen Verjährungs­regelung verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchs­berechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und dem Anspruchs­gegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässig­keit hätte erlangen müssen. Volkswagen hat die Öffentlichkeit in Deutschland erstmals am 20. September 2015 über die Vorwürfe in den USA bzw. die Abgas­manipulation informiert.

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