Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben
Der Bankensenat stellt fest, dass die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies begründet er damit, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ enthalte, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig sind. Die Widerrufsinformation basiert auf einem Formular des Sparkassenverbands aus Mitte 2010.
Kreditinstitute können sich nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen
„Das BGH-Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliardarlehensverträge von Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und einiger Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kreditinstitute können sich nun nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.
HAHN Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung an
„Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue “Widerrufswelle„ zukommen“, prophezeit Hahn. „Dieses Mal sind die Sparkassen und Banken offensichtlich auch eher vergleichsbereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und eine anschließende Rückabwicklung nachdenken, eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.