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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 13.03.2017

Immobilien­darlehensvertrag

Rechtsanwalt Hahn: „Sparkassen-Kunden haben Anspruch auf Rück­abwicklung von Immobilien­darlehens­verträgen aus 2010/11 bei Wider­rufs­information mit Klammer­zusatz“

Die Wider­rufs­information basiert auf einem Formular des Sparkassen­verbands aus Mitte 2010.

Der Widerrufs­joker ist noch nicht vorbei, „er sticht weiter“ meint scherzhaft der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte. In dem jetzt in schriftlicher Begründung vorliegendem Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - befasste sich der Bundes­gerichts­hof mit einer Wider­rufs­information einer beklagten Sparkasse bei einem Immobilien­darlehensvertrag aus August 2010.

Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Der Bankensenat stellt fest, dass die Wider­rufs­information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies begründet er damit, dass der Klammer­zusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichts­behörde „Pflicht­angaben“ enthalte, die für den Immobiliar­darlehens­vertrag der Kläger nicht einschlägig sind. Die Wider­rufs­information basiert auf einem Formular des Sparkassen­verbands aus Mitte 2010.

Kreditinstitute können sich nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen

„Das BGH-Urteil lässt sich auf Wider­rufs­informationen von Immobiliar­darlehens­verträge von Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet und einiger Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kredit­institute können sich nun nicht mehr auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechts­missbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.

HAHN Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung an

„Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobilien­darlehens­verträge eine neue “Wider­rufs­welle„ zukommen“, prophezeit Hahn. „Dieses Mal sind die Sparkassen und Banken offen­sichtlich auch eher vergleichs­bereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung und eine anschließende Rück­abwicklung nachdenken, eine kostenfreie Erst­prüfung der Fehler­haftigkeit der Wider­rufs­information und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessens­vertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.

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