wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 13.03.2017

Immobilien­darlehensvertrag

Rechtsanwalt Hahn: „Sparkassen-Kunden haben Anspruch auf Rück­abwicklung von Immobilien­darlehens­verträgen aus 2010/11 bei Wider­rufs­information mit Klammer­zusatz“

Die Wider­rufs­information basiert auf einem Formular des Sparkassen­verbands aus Mitte 2010.

Der Widerrufs­joker ist noch nicht vorbei, „er sticht weiter“ meint scherzhaft der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte. In dem jetzt in schriftlicher Begründung vorliegendem Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - befasste sich der Bundes­gerichts­hof mit einer Wider­rufs­information einer beklagten Sparkasse bei einem Immobilien­darlehensvertrag aus August 2010.

Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Der Bankensenat stellt fest, dass die Wider­rufs­information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies begründet er damit, dass der Klammer­zusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichts­behörde „Pflicht­angaben“ enthalte, die für den Immobiliar­darlehens­vertrag der Kläger nicht einschlägig sind. Die Wider­rufs­information basiert auf einem Formular des Sparkassen­verbands aus Mitte 2010.

Kreditinstitute können sich nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen

„Das BGH-Urteil lässt sich auf Wider­rufs­informationen von Immobiliar­darlehens­verträge von Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet und einiger Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kredit­institute können sich nun nicht mehr auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechts­missbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.

HAHN Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung an

„Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobilien­darlehens­verträge eine neue “Wider­rufs­welle„ zukommen“, prophezeit Hahn. „Dieses Mal sind die Sparkassen und Banken offen­sichtlich auch eher vergleichs­bereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung und eine anschließende Rück­abwicklung nachdenken, eine kostenfreie Erst­prüfung der Fehler­haftigkeit der Wider­rufs­information und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessens­vertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3892

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3892
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!