wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Mietrecht | 05.02.2016

Info Mietkaution

Die Mietkaution: Informationen zur Rechtslage rund um die Mietkaution

Das müssen Mieter und Vermieter bei der Mietkaution beachten

Die Mietkaution ist die Standard-Ouvertüre eines neuen Mietverhältnisses. Das Mietrecht hat sie in eine enge Form gegossen. Aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben sich die Rechte der Mieter genau. Wir erklären, was Mieter bei einer Mietkaution beachten müssen und welche Rechte sie haben.

Werbung

Als zentrale Vorschrift regelt § 551 BGB die Mietkaution bei Wohnraummietverträgen. Danach darf der Vermieter höchsten drei Nettokaltmieten als Kaution verlangen. Ganz wichtig: Nur die Nettomiete darf als Grundlage für die Berechnung der Mietkaution herangezogen werden. Nebenkosten können nicht berücksichtigt werden. Bei (heute unüblichen) Bruttomietverträgen, bei denen die Wohnung zu einem festen Pauschalbetrag vermietet wird, ohne dass die Nebenkosten einzeln berechnet werden, muss der geschätzte Nebenkostenanteil aus der Bruttomiete herausgerechnet werden.

Kaution in drei Raten zahlen

Der Mieter hat dabei das Recht, die Mietkaution in drei Monatsraten zu bezahlen. Die Monatsraten sollen sich auf den gleichen Betrag belaufen. Die erste Rate muss spätestens mit Beginn des Mietverhältnisses bezahlt werden, und die beiden anderen Raten müssen mit den jeweils folgenden Monatsmieten überwiesen werden.

Vermieter muss Kaution auf gesondertem Kautionskonto anlegen

Der Vermieter kann mit dem Mieter statt einer Kaution auch die Stellung von Bürgschaft, Kaution oder Pfand als Sicherung für seine mietvertraglichen Ansprüche vereinbaren (vgl. Welche Formen der Mietsicherheit gibt es?). Wird die Kaution in Geld bezahlt, so muss der Vermieter dieses bei einem Kreditinstitut zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinsen anlegen. Diese Zinspflicht entfällt aber bei Studenten- und Jugendwohnheimen. Der Vermieter darf also keinen Zugriff auf das Geld nehmen und dieses verbrauchen – anders als bei den übrigen Zahlungen im Mietverhältnis. Mit dieser Trennung des Kautionskontos vom übrigen Vermögen des Vermieters soll der Mieter vor Zahlungsschwierigkeiten des Vermieters geschützt werden.

Zahlung der Kaution dokumentieren

Wer das Geld nicht von seinem Bankkonto aus überweist, sondern es dem Vermieter in bar übergibt, sollte sich unbedingt eine Quittung über die Zahlung ausstellen lassen, damit sie auch später noch bewiesen werden kann.

Werbung

Vermieter kann bei Zahlungsverzug auf Mietkaution zurückgreifen

Die Zahlung einer Kaution ergibt sich nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern muss ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. In der Regel enthält der Mietvertrag eine entsprechende Klausel. Da es sich bei der Mietkaution um nichts anderes als eine Sicherheitsleistung für den Vermieter handelt, darf dieser in bestimmten Fällen auf die Kaution zurückgreifen. So kann er sich dann, wenn der Mieter mit der Miete, mit das Mietverhältnis betreffenden Schadenersatz- oder sonstigen vertraglich geschuldeten Zahlungen in Verzug befindet, auf das Kautionskonto zugreifen.

Während der Mietzeit darf der Mieter vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution korrekt auf einem Kautionskonto angelegt ist.

Rückzahlung der Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug aus der Wohnung kann der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution verlangen – sofern der Vermieter keine weiteren Zahlungsansprüche gegen ihn hat. Allerdings hat der Vermieter noch drei bis sechs Monate Zeit mit der Rückzahlung, sofern die Möglichkeit besteht, dass noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter, die noch nicht beziffert sind, bestehen. Dies betrifft insbesondere noch nicht erstellte Nebenkostenabrechnungen, sofern sich aus den Vorjahren ergibt, dass mit einer Nebenkostennachzahlung zu rechnen ist.

Was tun bei mietrechtlichen Problemen?

Wenn Sie Ärger im Mietrecht haben dann finden Sie hier im Deutschen Anwalts­register (DAWR) Rechts­anwälte, die Ihnen gern weiter­helfen.

In der „Anwaltsliste Mietrecht“ finden Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe oder suchen Sie hier einen Rechtsanwalt für Mietrecht.

Werbung

Quelle: DAWR/we
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1932

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1932
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!