Mit dem „Idiotentest“ – der MPU – kann die Fahreignung nachgewiesen werden. Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Untersuchung bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs an. Viele Anordnungen ergehen bei Zweifeln an der Fahreignung aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums (etwa Cannabis). Auch bei weniger gravierenden Verkehrsverstößen wie Parkverstößen kann es bei einer häufigen Wiederholungsrate zu einer solchen MPU-Anordnung kommen.
MPU bei Alkoholverstößen und Punkten in Flensburg
Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille wird in der Regel der Führerschein entzogen und eine MPU angeordnet. Auch bei geringeren Alkoholwerten kann eine MPU angeordnet werden, sofern Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dies kann bei Mehrfachtätern auch schon bei Werten ab 0,3 Promille der Fall sein.
Die MPU wird ferner bei mehr als 7 Punkten in Flensburg (Fahreignungsregister) oder bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen angeordnet.
Untersuchung an Begutachtungsstellen für Fahreignung
Die medizinisch-psychologische Prüfung selbst erfolgt durch einen Gutachter einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF), der sich umfangreich mit dem Betroffenen auseinandersetzt. Dieser muss einen Test absolvieren, der in vier Teile untergliedert ist: Einen medizinischen, einen schriftlichen und einen sprachlichen Test sowie einen allgemeinen Reaktionstest. Am Ende der Begutachtung erstellt der Gutachter seine Prognose zur Fahreignung des Prüflings – d.h. dazu, ob in Zukunft weitere Verstöße gegen die Verkehrsregeln zu erwarten sind.
MPU-Teilnahme ist freiwillig
Die Fahrerlaubnisbehörde zwingt niemanden zur Teilnahme an der MPU. Die Untersuchung wird von den Betroffenen selbst in Auftrag gegeben und muss von ihnen selbst bezahlt werden. Wer jedoch keine MPU über sich ergehen lässt und somit auch keine positive Prognose des Gutachters über die Fahreignung vorweisen kann, wird die entzogene Fahrerlaubnis nicht wieder erlangen. Ist die Fahrerlaubnis noch nicht entzogen, sondern wird dem Führerscheininhaber von der Behörde eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens gesetzt, so geht die Behörde bei Ablauf der Frist von der Nichteignung aus und entzieht die Fahrerlaubnis, sofern bis dahin kein positives Gutachten vorgelegt wurde.
Beratung durch Rechtsanwalt
Wer eine Anordnung auf Vorlage einer MPU zur Begutachtung der Fahreignung erhält, kann sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen (vgl. Übersicht Anwälte für Verkehrsrecht). Dieser kann prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Anordnung ergehen darf, überhaupt vorliegen. Der Rechtsanwalt kann überdies Akteneinsicht bei der Fahrerlaubnisbehörde nehmen. Mit der Akteneinsicht erlangt der Betroffene Klarheit darüber, inwiefern die Behörde Zweifel an der Fahreignung hat. So lassen sich Überraschungen bei der Untersuchung vermeiden und kann sich gezielt auf die MPU vorbereitet werden.
Ergebnisse der MPU
Der Gutachter selbst darf der Fahrerlaubnisbehörde keine Auskünfte über die Untersuchung erteilen. Das Untersuchungsergebnis wird alleine dem Prüfling übermittelt bzw. nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an die Behörde versandt. Der Betroffene kann frei entscheiden, ob er das Gutachten der Behörde zukommen lassen möchte. Bei negativen Ergebnissen kann es ratsam sein, das Gutachten für sich zu behalten. Die MPU kann beliebig oft wiederholt werden. Jedoch muss sie durch den Betroffenen selbst bezahlt werden. Die Kosten können je nach Umfang der Untersuchung über 500 Euro betragen. Betroffene haben jedoch die Möglichkeit, sich im Vorfeld in einem spezialisierten Vorbereitungskurs auf die MPU vorzubereiten.
Siehe auch: