Minijobs sind rechtlich gesehen normale Arbeitsverhältnisse, für die lediglich in wenigen Bereichen arbeitsrechtliche Sonderregelungen gelten. Dass in der Praxis manch ein Minijobber gegenüber seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen dennoch schlechter gestellt wird, ist arbeitsrechtlich unzulässig. Minijobber dürfen aufgrund ihrer Teilzeitarbeit nicht diskriminiert werden und können juristisch gegen Benachteiligungen vorgehen.
Entgeltgrenze und Zeitgrenze beim Minijob
Mit dem Modell des Minijobs hat der Gesetzgeber eine steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich privilegierte Form der Teilzeitbeschäftigung geschaffen. Gemäß § 8 Absatz 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) liegt eine „geringfügige Beschäftigung“ (Minijob) vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt und der Minijobber nicht mehr als 50 Tage oder zwei Monate im Kalenderjahr arbeitet. Die Zeitgrenze ist derzeit bis Ende 2018 sogar auf 70 Tage oder drei Monate im Jahr erweitert.
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Der große Vorteil für Minijobber und Arbeitgeber ist die gesetzliche Sonderstellung im Bereich der Sozialversicherungen und der Steuern. So sind die geringfügig Beschäftigten weitgehend versicherungsfrei. Sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung weder kranken- noch arbeitslosenversichert und brauchen keine entsprechenden Beiträge zu zahlen. Auch besteht keine Pflegeversicherungspflicht.
Pauschalbeiträge des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss allerdings einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent an die Krankenversicherung abführen, sofern der von ihm beschäftigte Minijobber nicht privat krankenversichert ist, 15 Prozent Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung zahlen sowie eine Pauschale von 2 Prozent für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätssteuer. Auch die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber.
Voller Arbeitsrechtsschutz für Minijobber
Der arbeitsrechtliche Schutz gilt weitgehend auch für Minijobber. Insbesondere der gesetzliche Kündigungsschutz, gesetzliche Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, im Urlaub und an Feiertagen, Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Mutterschutz gelten für Minijobber in gleichem Maß wie für ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Das gilt auch für die betriebliche Mitbestimmung, wonach Minijobber das volle Recht auf Vertretung durch den Betriebsrat haben, und für Betriebsvereinbarungen, die ebenfalls umfassend für Minijobber gelten.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und im Urlaub
So steht Minijobbern gemäß dem Bundesurlaubsgesetz bezahlter Urlaub von mindestens 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben sie bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) und an Feiertagen Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitslohns. Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, braucht seine Fehlzeiten auch nicht nachzuholen.
Kündigungsschutz für Minijobber
Auch in Sachen Kündigung gibt es keine Sonderregelung für Minijobber. Sofern das Kündigungsschutzgesetz greift (grob gesagt ab 10 Beschäftigten im Betrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit über 30 Stunden), kann eine Kündigung nicht mehr ohne einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden. Es muss also beispielsweise ein Grund im Verhalten des Minijobbers vorliegen oder ein Arbeitsplatz im Betrieb weggefallen sein.
Gesetzlicher Mindestlohn und Tarifvertrag
Und nicht zuletzt: Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn. Ist im Betrieb ein Tarifvertrag anwendbar, so haben Minijobber Anspruch auf entsprechende Eingruppierung und Bezahlung, Urlaub und sonstige Ansprüche nach dem Tarifvertrag.