Geklagt hatte ein Nachbar gegen die Mieterin, der sich von abendlichem Zigarettenqualm gestört fühlte. Seine Wohnung in dem großen Miethaus liegt über der im vierten Stock gelegenen Zweizimmerwohnung der beklagten Mieterin. Vor Gericht gab er an, dass die Mieterin auf ihrem Balkon rauche. Der Rauch ziehe aufgrund des vor Ort überwiegend herrschenden Westwinds in seine Wohnung. Den Zigarettenkonsum seiner Nachbarin hatte er über zwei Monate lang protokolliert und kam zum Ergebnis, dass sie täglich 20 Zigaretten rauche.
Nachbar fühlte sich durch das Rauchen auf dem Balkon gestört
Da es sich bei seiner eigenen Wohnung um eine Dachgeschosswohnung handele, in der sich vor allem im Sommer die Hitze staue, müsse er oft lüften, wodurch der Rauch der Mieterin in seine Wohnung eindringe und bei ihm Kopfschmerzen verursache.
Mieterin hat vor Gericht einem Vergleich zugestimmt
Die Besonderheit des Falls ist indes, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg gar keine inhaltliche Entscheidung über die Rechtslage hinsichtlich des Rauchens auf dem Balkon und mögliche Unterlassungsansprüche von Nachbarn darstellt. Es handelt sich nämlich um kein Urteil, sondern um einen gerichtlichen Vergleich, dem die beklagte Mieterin selbst zugestimmt hat. Die Mieterin hat sich in dem Prozess vor dem Amtsgericht Lichtenberg selbst vertreten und auf einen Anwalt verzichtet. Auf Vorschlag des Gerichts hat sie einem freiwilligen Vergleich mit dem Kläger zugestimmt.
Verpflichtung aus Vergleich bindet die Mieterin wie ein Urteil
Ein solcher Vergleich ergeht ohne jegliche Begründung. Gleichwohl ist die Mieterin an den rechtskräftigen Vergleich genauso gebunden, wie sie auch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts beachten müsste. Sie kann keine Berufung einlegen.
Androhung von Ordnungsmittel bei Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung
Der Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung (die Pflicht, eine bestimmte Handlung zu unterlassen) wird üblicherweise mit Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft bedroht. Ohne eine solche rechtliche Konsequenz für den Fall des Zuwiderhandelns wäre die Verpflichtung nichts wert und ließe sich nicht vollstrecken. Ein Verbot ist immer nur so stark wie die Konsequenzen, die aus seiner Nichtbeachtung folgen. Dies gilt auch für das Verbot, abends das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen.
Nachbar muss Ordnungsmittel beantragen
Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ist keine Besonderheit und entspricht der gerichtlichen Praxis der Ordnungsmittelandrohung. Eine solche Formulierung gestattet dem Gericht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens einen weiten Spielraum bei der konkreten Festsetzung des Ordnungsgeldes. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen einen Vergleich wie den vorliegenden ist in der Regel mit einem Ordnungsgeld von wenigen hundert Euro zu rechnen.
Das Ordnungsmittelverfahren muss durch den Gläubiger beantragt werden. In einem solchen Verfahren muss der Nachbar nachweisen, dass die Mieterin entgegen des geschlossenen Vergleichs zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens auf ihrem Balkon raucht.