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Sozialversicherungsrecht | 24.12.2015

Krankenversicherung

Änderungen der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016

Neuerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wie in jedem Jahr bringt auch der Jahreswechsel 2015/2016 wieder zahlreiche Neuerungen mit sich: Einige betreffen Patienten und Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Änderungen.

Termine beim Facharzt innerhalb von vier Wochen

Termine bei einem Facharzt sind für Kassenpatienten allzu oft erst nach monatelangen Wartezeiten zu haben. Das soll sich jetzt ändern: Gesetzlich Versicherte haben ab 2016 ein Recht auf einen Termin beim Facharzt innerhalb von vier Wochen. Ab Januar wird in jedem Bundesland eine Servicestelle der Kassenärzte die schnellere Terminvergabe organisieren. Sie soll den Versicherten innerhalb einer Woche einen Praxistermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit bis zum Termin darf nicht länger als vier Wochen sein.

Krankengeld-Auszahlschein entfällt

Im kommenden Jahr wird Ihnen Ihr Arzt im Krankheitsfall eine neu gestaltete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – den sogenannten „gelben Zettel“ - ausstellen. Diese soll vor allem den Bezug von Krankengeld vereinfachen. Der bisher zusätzlich nötige Krankengeld-Auszahlschein, den Versicherte vom Arzt ausfüllen lassen und an ihre Krankenkasse schicken mussten, entfällt künftig damit.

Beitragssätze

Zuerst die gute Nachricht: Die Beitragssätze in der Sozialversicherung steigen 2016 nicht! In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt es beim allgemeinen Grundbeitragssatz von 14,6 Prozent. Aufgrund der weiter steigenden Gesundheitskosten wird sich allerdings der zusätzliche kassenindividuelle Beitragssatz für viele Versicherte erhöhen. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen kassenindividuellen Beitragssatz für 2016 auf 1,1 Prozent festgelegt. Das entspricht einem Gesamtbeitragssatz von 15,7 Prozent. Den individuellen Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder legt jede Kasse bis Jahresende fest. Er wird von den Arbeitnehmern alleine getragen. Der Arbeitgeberanteil steigt nicht.

Keine Mitversicherung für ALG-II-Bezieher

Empfänger von Arbeitslosengeld II, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, müssen sich ab 1. Januar 2016 über eine eigene Mitgliedschaft versichern. Die gesetzliche Neuregelung schreibt vor, dass die bestehende Familienversicherung zum 31. Dezember 2015 endet. Die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Umstellung automatisch. Die betroffenen Versicherten sind über den Vorgang in der Regel schon informiert worden. Tipp: Beziehen Sie derzeit ALG II und haben Sie noch nichts von Ihrer Krankenkasse gehört, sollten Sie laut ARAG Experten nachfragen, damit keine Versicherungslücken entstehen.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Gutverdiener müssen im kommenden Jahr mehr in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Weil Löhne und Gehälter 2015 erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum neuen Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze erhöht sich; und zwar auf 56.250 Euro pro Jahr (2015: 54.900 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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