wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Familienrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht | 23.12.2014

Neues

Gesetzesänderungen und Neuerungen ab 01.01.2015

Mindestlohn, Porto, Hartz IV-Sätze, Düsseldorfer Tabelle, Kfz-Abmeldung, strafbefreiende Selbstanzeige uvm.

Mehr Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und - schon wieder - ein gestiegenes Briefporto: Das sind nur einige der Neuerungen, die der Jahreswechsel mit sich bringt.

Erstmals flächendeckender Mindestlohn

Ab dem 1. Januar gibt es in Deutschland zum ersten Mal eine vom Gesetzgeber festgelegte flächendeckende Lohnuntergrenze, von der laut Bundesarbeitsministerium rund 3,7 Millionen Menschen profitieren werden. Der sogenannte Mindestlohn, auf den Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Anspruch haben, beläuft sich zunächst auf 8,50 brutto pro Stunde. Wer bislang weniger verdient hat, kann dann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Lohn aufgestockt wird. Auch Praktikanten, die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder Hochschulausbildung verfügen, müssen nach den neuen Regelungen mit dem Mindestlohn bezahlt werden. Für einzelne Branchen, in denen die Stundenlöhne derzeit deutlich unter 8,50 Euro liegen, sieht das Gesetz aber Übergangsfristen vor, die den Einstieg in den Mindestlohn erleichtern sollen. Das betrifft unter anderem Zeitungszusteller und Erntehelfer. Ob der Mindestlohn angepasst werden muss, überprüft alle zwei Jahre eine Kommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. Eine Änderung ist damit erstmals zum 1. Januar 2017 möglich.

Porto wird wieder teurer

Die Deutsche Post erhöht das dritte Jahr in Folge mit Genehmigung der Bundesnetzagentur ihre Portopreise. Nach dem Jahreswechsel müssen Postkunden für einen Standardbrief innerhalb Deutschlands 62 Cent zahlen. Derzeit sind hierfür noch 60 Cent fällig. Die Preise für eine innerdeutsch versandte Postkarte (45 Cent) oder einen Großbrief (1,45 Euro) bleiben dagegen gleich. Und der weniger genutzte Kompaktbrief wird sogar günstiger - er kostet nur noch 85 statt 90 Cent. Wer aber eine Postkarte oder einen Standardbrief ins Ausland schicken möchte, muss sich ebenfalls auf ein höheres Porto als bislang einstellen. Grund für die erneuten Preisanpassungen sind laut Post die gestiegenen Personalkosten und die hohen Investitionen in Logistik und Infrastruktur.

Verbesserungen in der Pflege

Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige können von zwei Gesetzen profitieren, die der Gesetzgeber rechtzeitig zum Jahresende beschlossen hat und die zum 1. Januar in Kraft treten:

  • Durch das Pflegestärkungsgesetz I werden die Leistungen, die von ambulant gepflegten Personen beansprucht werden können, deutlich ausgebaut. So steigen nicht nur die einzelnen Leistungssätze, sondern die Leistungen sind auch flexibler kombinier- und einsetzbar. Auch für den altersgerechten Umbau der eigenen vier Wände gibt es ab dem kommenden Jahr höhere Zuschüsse. Außerdem wird mehr Geld für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen investiert. Finanziert wird das Vorhaben mit Beitragssteigerungen in der Pflegeversicherung: Zum 1. Januar steigt der Beitrag von derzeit 2,05 Prozent zunächst um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent. Eine weitere Steigerung von 0,2 Prozent soll es mit dem Pflegestärkungsgesetz II geben, das noch für die laufende Legislaturperiode vorgesehen ist und das den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definieren soll.
  • Das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ bringt Verbesserungen für Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen. Wer zum Beispiel kurzfristig die Pflege eines Verwandten organisieren muss und dafür den Anspruch auf zehntägige Freistellung vom Job nach dem Pflegezeitgesetz geltend macht, erhält dafür ab dem Jahreswechsel eine Lohnersatzleistung von 90 Prozent des Nettolohns. Außerdem wird in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Nach alter Rechtslage musste mit dem Chef verhandeln werden, ob die Arbeitszeit bis zu 24 Monate wegen der Pflege eines nahen Angehörigen reduzieren werden durfte. Beschäftige, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben ab Beginn des kommenden Jahres ferner einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um das ausfallende Gehalt kompensieren zu können.

Hartz-IV-Sätze steigen

Die Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger erhöhen sich um gut zwei Prozent. Ein alleinstehender Erwachsener (höchste Regelbedarfsstufe) bekommt dann z. B. 399 Euro im Monat. Im Jahr 2014 waren es noch 391 Euro. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis 6 Jahre) steigt um fünf Euro auf 234 Euro. Die Regelsätze werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und mittels einer Verordnung angepasst. Hier finden Sie die Tabelle mit den aktuellen Regelsätzen für die Grundsicherung.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Ab dem 1. Januar gilt eine neue „Düsseldorfer Tabelle“. Sie wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf. In der neuen Tabelle wurde der Selbstbehalt für Erwerbstätige, die Kindern bis zum 21. Lebensjahr zum Unterhalt verpflichtet sind, von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Auch die übrigen Selbstbehalte gegenüber Ehegatten, erwachsenen Kindern und Eltern sind gestiegen. Mit der Anpassung wird die Erhöhung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar berücksichtigt. Die Höhe des Kindesunterhalts bleibt dagegen in der neuen Tabelle unverändert. Grund ist, dass sich der Kindesunterhalt laut Gesetz nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Dieser wird vom zuständigen Bundesfinanzministerium aber voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres angehoben. Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle.

Elterngeld Plus und flexiblere Elternzeit

Zum Jahresbeginn tritt eine Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - kurz: BEEG - in Kraft, die das Elterngeld Plus und eine flexiblere Elternzeit einführt. Berufstätige Väter und Mütter können mit dem neuen Elterngeld Plus künftig doppelt so lange wie bisher Elterngeld beziehen. Wer neben der Betreuung des Nachwuchses nicht arbeiten geht, bekommt weiterhin zusammen mit dem anderen Elternteil maximal 14 Monate Elterngeld. Eltern, die in Teilzeit wieder in den Job einsteigen, können zusammen mit dem ebenfalls neuen Partnerschaftsbonus dann bis zu 28 Monate in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Außerdem wird die Elternzeit flexibler gestaltet: Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können in Zukunft zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden - ohne, dass der Arbeitgeber zustimmen müsste. Für beide Regelungen sieht das neue Gesetz allerdings Übergangsfristen vor. Sie gelten erst für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Eine weitere Neuerung findet dagegen schon ab dem 1. Januar Anwendung: Für Zwillings- und Mehrlingsgeburten gibt es pro Geburt nur noch einen Anspruch auf Elterngeld. Das doppelte Elterngeld für Zwillingseltern, das nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013 gezahlt wurde, wird damit wieder abgeschafft. Bei mehr als einem Kind gibt es aber einen Zuschlag für das Mehrlingsgeschwisterkind in Höhe von 300 Euro.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Weil Löhne und Gehälter gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2015 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.050 Euro im Monat, im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.200 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 4.125 Euro/Monat. Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich- und zwar auf 54.900 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Kfz-Abmeldung online möglich

Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist künftig eine Abmeldung von Kraftfahrzeugen per Internet möglich. Dazu werden ab dem 1. Januar bei der Zulassung eines Fahrzeugs neue Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigungen mit einem verdeckten Sicherheitscode verwendet. Mithilfe dieses Codes kann der sogenannte Antrag auf Außerbetriebsetzung dann auf den Internetseiten der Zulassungsbehörden der Länder oder dem zentralen Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes online gestellt werden. Die Gebühren werden elektronisch mittels ePayment beglichen. Ergänzend dazu ist weiterhin die persönliche Abmeldung bei der zuständigen Behörde möglich. Die Online-Abmeldung ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer internetbasierten Fahrzeugzulassung - „i-Kfz“ genannt.

Neuregelung der Selbstanzeige

Reuige Steuersünder müssen sich auf strengere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige einstellen. Ab 1. Januar führt eine Selbstanzeige nur noch dann zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr als 25.000 Euro Steuern hinterzogen hat. Bislang lag die Grenze bei 50.000 Euro. Wer dem Fiskus höhere Beträge verschwiegen hat, macht sich strafbar. Die Behörden können jedoch von der Strafverfolgung absehen, wenn ein im Gesetz festgelegter Zuschlag gezahlt wird. Der „Strafzuschlag“, der bislang bei fünf Prozent lag, beträgt bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro zehn Prozent, ab 100.000 Euro 15 Prozent und bei mehr als einer Million Euro 20 Prozent. Zudem wird der Berichtigungszeitraum, für den die fehlenden oder unterlassenen Angaben nachgeholt werden müssen, für alle Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre ausgedehnt. Sie auch vertiefend: Wie funktioniert eine steuerliche Selbstanzeige und was ist bei der Selbstanzeige zu beachten?

Kirchensteuer wird automatisch einbehalten

Erstmals wird die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer automatisch direkt an der Quelle - also z.B. bei den Banken oder Versicherungen - einbehalten und an die Finanzbehörden weitergeleitet. Viele Sparer wurden deshalb in den vergangenen Monaten bereits von ihren Geldinstituten angeschrieben. In der Einkommenssteuererklärung müssen die entsprechenden Angaben in Zukunft nicht mehr gemacht werden, es sei denn, das Finanzamt fordert dazu auf oder das automatische Abzugsverfahren konnte ausnahmsweise nicht durchgeführt werden. Die Höhe der anfallenden Steuer bleibt durch das neue Verfahren unverändert. Damit die Kirchensteuer automatisch abgeführt werden kann, rufen die abzugsverpflichteten Stellen einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wer nicht möchte, dass seine Bank Informationen über die Kirchenzugehörigkeit erhält, hat die Möglichkeit, dem Abruf der Daten zu widersprechen und einen sogenannten Sperrvermerk setzen zu lassen. Der Widerspruch muss schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Dort ist auch das erforderliche Formular mit der Bezeichnung „Erklärung zum Sperrvermerk“ erhältlich.

Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt

In Rahmen des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sinkt der allgemeine Beitragssatz von bislang 15,5 Prozent auf künftig 14,6 Prozent. Die Hälfte des Beitrags, also 7,3 Prozent, tragen die Arbeitgeber und die andere Hälfte die Arbeitnehmer. Der bis dato allein vom Arbeitnehmer zu tragende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt. Auch den pauschalen Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bisher erheben konnten, gibt es nicht mehr. Dafür dürfen die Kassen aber einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch der ausfällt, hängt im Wesentlichen von der finanziellen Situation der jeweiligen Krankenkasse ab. Gut zu wissen: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.

ra-online/ARAG (pm/pt)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#432

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d432
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!