Aus Vermieter- oder Maklersicht sind Fotos von der Wohnung sehr nützlich bei der Suche nach einem Nachmieter. Für den Mieter hingegen ist die Veröffentlichung von Fotos seiner Wohnung ein schwerwiegender Eingriff in seine Privatsphäre. Er braucht dies deshalb in der Regel nicht hinzunehmen.
Fotos zu Beweiszwecken
Unter engen Voraussetzungen kann der Vermieter zwar Fotos von den Innenräumen der bewohnten Wohnung anfertigen – etwa zu Beweiszwecken, wenn es um Schadenersatzansprüche bei Beschädigungen der Wohnung geht, bei Mietmängeln oder sonstigen Streitigkeiten. Die Veröffentlichung ist aber immer nur mit Einwilligung des Mieters erforderlich.
Keine Fotos zu Veröffentlichungszwecken
Einen allgemeinen Anspruch auf Anfertigung von Fotos hat der Vermieter hingegen nicht gegen seinen Mieter – auch nicht zwecks Vermarktung der Wohnung auf dem Wohnungsmarkt.
Rechtsprechung stärkt Mieterrechte
Dies hat die Rechtsprechung bereits in mehreren Urteilen bestätigt – wenn auch lediglich auf amtsgerichtlicher Ebene:
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998, Az. 33 C 2515/97-67
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1998, Az. 25 C 4068/98
- Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.08.2000, Az. 561 C 03582/00
- Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2012, Az. 21 C 987/13
AG Steinfurt, Urteil vom 10.04.2014
Insbesondere das Urteil des AG Steinfurt vom 10.04.2014 ist hinsichtlich dieser Frage lesenswert. Das Amtsgericht begründet eingehend, weshalb der Vermieter keinen Anspruch auf Fertigung von Fotos gegen den Willen seines Mieters hat. Der Richter führt dazu aus, dass die Duldungspflichten des Mieters nicht gesetzlich normiert seien und deshalb eine Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und denen des Vermieters vorzunehmen seien.
Privatshäre des Mieters versus Eigentumsrecht des Vermieters
Entscheidend ist dabei, dass zum einen der Vermieter mit der Vermietung der Wohnung den Besitz an ihr freiwillig aufgegeben und dem Mieter überlassen hat. Zum anderen wird mit einer Veröffentlichung der Fotos im Internet erheblich in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen, da damit „einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern […] Einblick in die grundrechtlich geschützte Wohnung“ des Mieters und seiner Familie erlaubt wird.
Privatsphäre des Mieters ist wichtiger als Veröffentlichungsinteresse des Vermieters
Das Argument des Vermieters in dem Prozess, dass die Wohnung ohne Fotos der Innenräume praktisch unverkäuflich sei, konnte den Richter hingegen nicht überzeugen. Auch im Internet werden Wohnungen nur mit Außenansichten und Grundrissen inseriert, und zudem können Wohnung immer noch über Makler gehandelt werden. Das Gericht kam folglich zum Schluss, dass gegenüber dem schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Mieters nur eine geringfügig Einschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters vorliege, so dass die Güterabwägung zugunsten des Mieters ausging.
Mieter muss Besichtigung durch Wohnungsinteressenten dulden
Anders als die Anfertigung von Fotos müssen Mieter jedoch nach wie vor Besichtigungstermine, zu denen der Vermieter die Wohnung den Wohnungsinteressenten zeigt, dulden. Diese Besichtigungstermine müssen allerdings zuvor rechtzeitig angekündigt werden, wobei auf die persönlichen und beruflichen Umstände des Mieters Rücksicht genommen werden muss. Und auch auf bei diesen Wohnungsbesichtigungen gilt: Fotos sind nur mit Einwilligung des Mieters erlaubt.