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Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Internetrecht | 24.06.2015

Digitaler Nachlass

Facebook, Xing + Co.: Was passiert eigentlich mit den Daten nach dem Tod?

Fachbeitrag von Bernd Kreuzer

Für den Fall ihres Todes haben viele mit einem Testament vorgesorgt. Für Geld- und Immobilienvermögen werden Erben bestimmt oder einzelne Gegenstände vermacht. An den digitalen Nachlass, die im Web gespeicherten Daten, denken dabei aber nur wenige.

Die Problematik

Digitaler Nachlass: im Internet nach dem Tod des Nutzers bestehen bleibende Daten. Hierzu zählen zunächst natürlich Auftritte in sozialen Netzwerken – wie Facebook oder XING –, ein Konto bei einem E-Mail-Provider oder ein Online-Speicherplatz bei einem Cloud-Dienstleister. Aber auch Online-Abonnements von Zeitungen oder Streaming-Portalen und nicht zuletzt Konten bei Internet-Banken wollen aufgespürt und verwaltet werden. Denn die mit den jewei-ligen Dienstleistern geschlossenen Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Dies gilt insbesondere auch für Nutzungsgebühren, die weiter auflaufen. Oft sind den Erben die Internetaktivitäten des Verstorbenen im Detail nicht bekannt. Bleiben diese aber unerkannt oder auch nur unbeachtet, können auf die Erben finanzielle Forderungen zukommen, die von ihnen auch zu begleichen sind.

Vorsorgemöglichkeiten

Damit die Erben den digitalen Nachlass auflösen können, ist es erforderlich, dass der Verstorbene zu Lebzeiten Verfügungen trifft, was mit seinen Daten zu geschehen hat. Zudem garantieren solche Verfügungen, dass mit den Daten dem Wunsch des Verstorbenen entsprechend verfahren wird. So kann er deren Löschung, Geheimhaltung oder Weitergabe an die Erben anordnen. Adressat dieser Anordnung kann entweder der Vertragspartner, also entweder der Provider, oder auch mittels Testament der Erbe sein, dem dann aber auch eine Liste der Daten und der Zugriffsvoraussetzungen auf diese zugänglich gemacht werden muss. Auf deren Aktualisierung und Vollständigkeit muss selbstverständlich geachtet werden. Wo diese Liste hinterlegt ist, kann dann im Testament erwähnt werden.

Aber nicht nur Erben werden mit dem digitalen Nachlass konfrontiert. Kann ein Internetnutzer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, ist er also geschäftsunfähig, dann sieht sich die von ihm für diesen Fall bevollmächtigte Person oder ein für ihn bestellter Betreuer denselben Problemen gegenüber. Deswegen ist es ebenso notwendig, auch in einer Betreuungsverfügung/Betreuungsvollmacht Anordnungen für den Umgang mit den im Internet vor-handenen Daten zu erteilen.

Praxistipp

Jeder Internetnutzer sollte für den Betreuungs- und auch den Todesfall vorsorgen und hierfür möglichst konkrete Anordnungen in einer Betreuungsverfügung oder einer letztwilligen Verfügung treffen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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