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Mietrecht | 26.11.2016

Mietminderung

Häufige Fehler bei einer Mietminderung: Welche Fehler passieren häufig bei der Mietminderung?

Zwar mögen die Voraussetzungen für ein Minderungsrecht in § 536 BGB übersichtlich und verständlich dargestellt sein. Dennoch können Mieter einige Fehler bei einer Mietminderung machen. Welche das sind, soll mit dieser Rechtsfrage geklärt werden.

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Weist die Mietwohnung während der Mietzeit einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert oder sogar ganz aufhebt, so steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zu. Geregelt ist dies in § 536 BGB. Zwar mögen die Voraussetzungen für ein Minderungsrecht übersichtlich und verständlich erscheinen. Dennoch können Mieter einige Fehler bei einer Mietminderung machen. Welche das sind, soll mit dieser Rechtsfrage geklärt werden.

Welche Fehler können bei einer Mietminderung passieren?

Im Zusammenhang mit einer Mietminderung können Mieter folgende Fehler machen.

  • Vorliegen eines Mietmangels

    Ein Mieter kann sich zunächst über das Vorliegen eines Mietmangels irren. Nicht jede Unannehmlichkeit oder Beeinträchtigung rechtfertigt gleich eine Mietminderung. Stammt der vermeintliche Mangel zum Beispiel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, kann der Vermieter dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dies kann insbesondere bei Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung der Fall sein. So kann der Schimmelpilzbefall des Schlafzimmers auf ein ungenügendes Heiz- bzw. Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen sein.

    Zudem besteht ein Recht zur Mietminderung nur dann, wenn der Mangel auch erheblich ist. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt nämlich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht. Als unerheblich wird von den Gerichten beispielsweise dann ein Mangel bezeichnet, wenn lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegt. So zum Beispiel bei fehlenden Fußleisten im Wohnzimmer (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 27.03.2013, Az. 14 C 230/11) oder Kondenswasserflecken auf Parkettböden (Amtsgericht München, Urteil vom 20.04.2012, Az. 474 C 2793/12).

Quelle: DAWR/rb
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