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Strafrecht | 10.08.2016

Ist das Herunter­reißen, Zerstören und Übermalen eines Wahl­kampf­plakats strafbar?

Steht eine Wahl an, sieht man an fast jeder Straßen­ecke Wahl­kampf­plakate. Damit werben die Parteien um die Stimmen der Wähler. Zugleich wird die wahl­berechtigte Bevölkerung auf die bevorstehenden Wahlen aufmerksam gemacht. Doch immer wieder kann man beobachten, wie Plakate herunter­gerissen, zerstört oder übermalt werden. Ist dies aber erlaubt oder macht man sich dadurch nicht strafbar?

Ist das Herunterreißen, Zerstören und Übermalen eines Wahlkampfplakats strafbar?

Wer Wahl­kampf­plakate zerstört, begeht eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.

Das Herunter­reißen von Wahl­plakaten ist dagegen nur dann straflos, wenn dadurch das Plakat nicht beschädigt wird. Andernfalls besteht wieder eine Straf­barkeit wegen Sachbeschädigung. Ein Diebstahls­vorwurf (§ 242 StGB) kommt nicht in Betracht, da sich die betreffende Person das Plakat regelmäßig nicht aneignen will.

Wer ein Wahlplakat übermalt kann sich wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar machen. Denn die Farbe verbindet sich regelmäßig so sehr mit dem Plakat, dass eine Entfernung entweder sehr aufwendig und damit unverhältnismäßig wäre oder mit einer Substanz­schädigung einhergehen würde. Ist die Farbe aus­nahmsweise doch leicht zu entfernen, kann aber eine Straf­barkeit nach § 303 Abs. 2 StGB bestehen. Nach dieser Vorschrift begeht nämlich auch derjenige eine Sachbeschädigung, der unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorüber­gehend verändert.

Kann das Beschmieren oder Entfernen des Wahlplakats gerechtfertigt sein?

Ein Recht­fertigungs­grund für das Beschmieren oder Entfernen eines Wahlplakats wird es in den meisten Fällen nicht geben. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Plakat eine strafbare Handlung begangen wird. So etwa, wenn es ein volks­verhetzenden Inhalt aufweist. In einem solchen Fall besteht kein Recht zur Selbst­justiz.

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