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Arbeitsrecht | 19.07.2016

Geld statt Urlaub

Können sich Arbeitnehmer ihren Urlaub auszahlen lassen?

Unter welchen Umständen besteht Anspruch auf Auszahlung von Urlaubsgeld?

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf Urlaub. Dies dient der Erholung und letztlich der Erhaltung der Arbeitskraft. Doch kann man als Arbeitnehmer auf den Urlaub freiwillig verzichten und sich die Urlaubstage stattdessen in Geld auszahlen lassen? Möglich ist das nur in zwei Ausnahmefällen.

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Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 Tage Urlaub – also vier Wochen. Arbeitsvertraglich und tarifvertraglich kann selbstverständlich mehr vereinbart werden. Die meisten Arbeitnehmer freuen sich in Deutschland über 6 Wochen Jahresurlaub.

Kein Wahlrecht zwischen Urlaub und Geld

Zwar verzichtet mancher Arbeitnehmer auf einen Teil seines Urlaubs. Ein Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld besteht jedoch grundsätzlich nicht. Denn dies würde dem Sinn des gesetzlich geregelten Urlaubsanspruchs, die Erholung des Arbeitnehmers zu ermöglichen, widersprechen. Deshalb ist auch das Arbeiten im Urlaub weitgehend untersagt. In § 8 Bundesurlaubsgesetz heißt es dazu: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Mitnahme nicht genommenen Urlaubs ins nächste Jahr

Nicht genommenen Urlaub kann sich ein Arbeitnehmer selbst dann nicht auszahlen lassen, wenn er seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Stattdessen kann ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht bis zum 31. Dezember nehmen konnte, mit ins nächste Jahre nehmen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund wichtiger betrieblicher Belange nicht rechtzeitig genommen hat.

Auszahlung des Urlaubs in Geld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Auszahlen nicht genommener Urlaubstage kommt lediglich in zwei Fällen in Betracht: Zum einen ist nicht genommener Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Scheidet ein Arbeitnehmer etwa aufgrund einer Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne zuvor den ihm zustehenden Resturlaub nehmen zu können, so hat er Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubstage.

Der zweite Fall betrifft den Tod des Arbeitnehmers. Stirbt dieser, so wandelt sich der noch offene Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der wiederum den Erben als Teil des Nachlasses zusteht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 (Az. C-118/13).

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