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Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht | 06.11.2012

Arbeitsweg

Wegeunfälle: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Wichtige Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung

Nicht nur der Unfall, der sich während der Arbeit selbst ereignet, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Versicherungsschutz besteht nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII auch für den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg von und nach dem Ort der Arbeitstätigkeit. Wann aber muss die gesetzliche Unfallversicherung für den Unfall auf dem Weg zur Arbeit, dem so genannten Wegeunfall, einstehen? ARAG Experten informieren.

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Home Office

Der Arbeitsweg beginnt erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt z.B. kein Wegeunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer im Home Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeitet und er dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglückt (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2010, Az. S 4 U 675/10).

Direkter Weg!

Wegeunfälle sind laut Gesetz grundsätzlich auch nur versichert, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegt. Dabei hat er nach der Rechtsprechung die Wahl, ob er die von der Entfernung her kürzeste Strecke nimmt oder sich für den weiteren, aber zeitlich günstigeren Weg entscheidet. Außerdem spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, wie der Versicherte den Weg zurücklegt, also ob er Auto, Fahrrad, Bus oder Bahn wählt oder zu Fuß geht. § 8 Abs. 2 SGB VII sieht überdies zwei Ausnahmefälle vor, in denen eine vom direkten Weg abweichende Strecke dennoch versichert ist:

  • Wenn der Versicherte sein Kind wegen seiner oder der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten bzw. Lebenspartners fremder Obhut (Großeltern, Tagesmutter, Kindergarten etc.) anvertraut.
  • Wenn der Versicherte mit anderen Beschäftigten eine Fahrgemeinschaft bildet.

Wer sein Kind zur Betreuungseinrichtung bringt, sollte aber beachten, dass der Versicherungsschutz nur besteht, wenn er im Anschluss auch tatsächlich zur Arbeit fährt. Besteht kein Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, ist dieser Weg nämlich nicht versichert, so das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 2 U 35/08).

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Tanken - privat

Schon eine kurze Unterbrechung des Arbeitswegs aus privaten Gründen - z.B. für Einkäufe oder Besuche - führt zu einer Aufhebung des Versicherungsschutzes für die Dauer des Umwegs. Das gilt auch für das Tanken des Autos auf dem Weg zur Arbeit, sofern es aus privaten Motiven erfolgt. Dort wollte ein Kranführer auf dem Weg zum Arbeitsplatz seinen Motorroller tanken. Beim Abbiegen in die Tankstelle stieß er mit einem Pkw zusammen. Die gesetzliche Unfallversicherung musste nicht zahlen, weil der Umweg zur Tankstelle nicht versichert war (LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 3 U 7/09).

Tanken - betriebsbedingt

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Versicherte unerwartet und zwingend tanken muss, um zur Arbeit zu kommen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn er außerplanmäßig in den Betrieb gerufen wird und der Tank nicht mehr bis dorthin reicht. Nach der Unterbrechung lebt der Versicherungsschutz wieder auf, sobald der Versicherte seinen ursprünglichen Weg wieder erreicht - allerdings nur, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat (BSG, Az.: 8 RKnU 1/94).

Alkohol am Steuer

Auch bei einem Wegeunfall, der sich unter Alkoholeinfluss ereignet, kann die gesetzliche Unfallversicherung im Übrigen ihre Einstandspflicht verweigern. Solche Unfälle sind nach der Rechtsprechung immer dann nicht versichert, wenn der Versicherte aufgrund des Alkoholkonsums relativ oder absolut fahruntüchtig ist und die Fahruntüchtigkeit die maßgebliche Ursache für den Unfall war (BSG, Az.: 9 b RU 86/83).

ra-online/ARAG (pm/pt)

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