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Strafrecht | 15.01.2014

DAV sieht dringenden Reformbedarf im Tötungsstrafrecht

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) legt einen Entwurf zur Reform der Tötungsdelikts-Paragrafen Mord und Totschlag (§§ 211, 212, 213 StGB) vor. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, im Kernbereich des Strafgesetzbuches klare und allgemeinverständliche Normen zum Schutz des wichtigsten Rechtsgutes zu schaffen: des Lebens. Nach Ansicht des DAV erfüllen die seit 1941 geltenden Bestimmungen zu „Mord“ und „Totschlag“ diesen Zweck nicht. Durch die Aufteilung in zwei Tötungsdelikte kommt es zu ungerechten und bisweilen zufälligen Ergebnissen.

„Seit langem ist der Bedarf nach einer Reform anerkannt. Durch die Vorschläge des DAV ist nun der Gesetzgeber gefordert, dieses Problem zu lösen. “, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Erst bestimmte Merkmale wie „Heimtücke“, „Grausamkeit“ oder „Habgier“ würden aus einer Tötung einen „Mord“ machen. Dies führe insbesondere bei Tötungshandlungen im sozialen Nahbereich (Beziehungstat) – und das sind die weit überwiegenden Tötungsfälle – zu schwerwiegenden Konflikten und Ungerechtigkeiten. „Heimtücke ist das Mordmerkmal der Schwachen – statistisch gesehen ist es das Mordmerkmal der Frauen. Eine schwache Frau, die den gewalttätigen Ehemann nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Schlägt hingegen der Mann im Streit seine Frau tot, wird er nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt“, erläutert Ewer den dringenden Handlungsbedarf.

Geltende Rechtslage beruht auf einer Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941

Die geltende Rechtslage beruht auf einer Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941. Einziger Unterschied ist, dass Mord nicht mehr mit der Todesstrafe, sondern – zwingend – mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Das nationalsozialistische Gesetz von 1941 orientiert sich systemwidrig an einem „Tätertyp“, was dem sonstigen Strafrecht fremd ist. „Normalerweise wird ein Handeln unter Strafe gestellt, das im Strafgesetzbuch möglichst genau beschrieben ist, und nicht der “Typ„ des Täters“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV- Strafrechtsausschusses. Das Umwerturteil bleibe auf die Tat konzentriert und vom „Typ“ des Täters getrennt. Die Täterpersönlichkeit könne aber bei der Strafzumessung dann eine Rolle spielen

In den vergangenen Jahrzehnten sah sich die Rechtsprechung immer wieder gezwungen, die nationalsozialistisch beeinflussten Klippen des Mordparagrafen zu umschiffen, um nicht zu unbilligen Ergebnissen zu kommen, bisweilen durch fragwürdige Verrenkungen.

Fall Marianne Bachmeier

So hat Marianne Bachmeier im Lübecker Landgericht den mutmaßlichen Mörder ihrer Tochter von hinten erschossen, also heimtückisch. Die unvermeidliche Mordanklage konnte nur aufgrund einer Hilfskonstruktion fallengelassen werden, in dem man unterstellte, sie habe die Heimtücke ihrer Tat nicht erkannt.

„Es ist erstaunlich, wie sich die Verfolgung von Tötungsverbrechen getrennt in “Mord“ und „Totschlag“ so lange halten konnte“, so König weiter. Daher schlage der DAV die Abkehr vom Mordparagrafen vor. Durch den Wegfall des Mordparagrafen mit seinen Gesinnungsmerkmalen käme es zu einer klaren und allgemein verständlichen Konzentration auf das Schutzgut Leben. „Wir brauchen einen einheitlichen “Tötungsparagrafen„“, fordert König. Die Strafandrohung betrage dann fünf bis fünfzehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe. Damit würden die Strafrahmen der bisherigen beiden „Tötungsparagrafen“ übernommen. Es fiele aber die zwingende lebenslange Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Mordes weg.

Der DAV hat am 14. Januar 2014 seine Reformvorschläge vorgestellt und diese dem Bundesminister der Justiz übergeben.

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