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Immobilienrecht, Mietrecht und Schadensersatzrecht | 16.01.2017

Winter­dienst

Eisregen und Schnee­glätte: Wenn winterliche Unfälle vor Gericht landen

Acht ausgewählte Urteile zum Thema Winter­dienst

Das Problem ist: Man weiß nie, wann es so weit ist. Binnen weniger Tage können die Temperaturen in Richtung Nullpunkt oder darunter sinken. Wenn dann noch Eisregen und Schnee dazu kommen, wird es auf Straßen und Wegen plötzlich gefährlich. Von einem Moment auf den anderen werden in der Folge die Grundstücksb­esitzer verkehrs­sicherungs­pflichtig.

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Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe Urteile deutscher Gerichte zum Thema Winter­dienst gesammelt. Unter anderem geht es darum, wie breit die geräumte Schneise auf dem Bürgers­teig sein muss, ob Wohnungs­eigentümer zum Streuen zwangs­verpflichtet werden können und was geschieht, wenn ein Passant trotz eines nahen geräumten Weges einen nicht bearbeiteten Pfad wählt.

Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung

Wenn ein Winter­dienst seinen vertraglich zu­gesicherten Aufgaben nicht nachkommt und das selbst auf ausdrückliche Aufforderung weiterhin nicht tut, dann muss dieser Auftrag­nehmer für die Über­tragung des Räumens auf eine andere Firma aufkommen. Hier hatte ein neues Unternehmen erst einmal eine sieben Zentimeter dicke, feste Schnee- und Eisdecke aufhacken müssen. Das Verwaltungs­gericht Berlin (Akten­zeichen 1 K 259.10) entschied, der ursprüngl­iche Vertrags­partner habe die Kosten dafür in Höhe von rund 630 Euro zutragen.

Reinigung des U-Bahn-Zugangs im Drei-Stunden-Rhythmus nicht ausreichend

An manchen Tagen müsste ein Grund­stückse­igentümer eigentlich ständig mit Schaufel und Besen bereitstehen, weil fortlaufend neuer Nachschub an Schnee und Matsch entsteht. Doch es gibt einen „Vorbehalt des Zumutbaren“, wie das Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012, Az. 215 C 116/10 urteilte. Bei einem stark frequentierten Ort - hier ein zentraler U-Bahnhof - könne zwar sogar eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus noch zu wenig sein, weswegen der Verkehrs­sicherungs­pflichtige bei einer Unter­schreitung hafte. Das müsse man allerdings bei einem Eigenheim­grundstück großz­ügiger sehen, ein Bereit­schaftsd­ienst in diesem extremen Ausmaß sei von privater Seite nicht zu erwarten.

Winterdienst für fast 80 jährigen Mieter unzumutbar

Häufig sieht es die Hausordnung vor, dass Mietern der Winter­dienst über-tragen wird - im Falle mehrerer Parteien zum Beispiel wöchentlich wechselnd. Ein älterer, auf die 80 zugehender Mieter, der die Pflicht lange Zeit erfüllt hatte, bat um eine Befreiung. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, Schnee zu schippen. Das Landgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 1 S 52/11 sah das ebenfalls so. Diese Belastung sei dem Mieter nicht mehr zu zumuten, zumal die Eigentümerin ja auch eine Firma beauftragen und die Kosten hätte umlegen können.

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Bürgersteig muss nicht in voller Breite von Schnee geräumt werden

Bürgers­teige müssen im Regelfall nicht auf ganzer Breite geräumt und auf diese Weise vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Gerichte sehen es als ausreichend an, wenn eine Schneise geschaffen wird, die es zwei Fußg­ängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbei zu gehen. Wenn nicht klar ist, ob sich ein Unfall auf der zu streuenden Gehsteig­mitte oder in deren unbearbeiteten Umfeld ereignet hat, dann muss der Grund­stückse­igentümer bei einem Unfall auch nicht haften. Das Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2015, Az. 10 O 211/14 hatte sich nach Anhörung eines Sanitäters und eines anderen Zeugen vom Geschehen keine sichere Meinung bilden können.

Wohnungseigentümer können nicht zu einer turnusmäßigen Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden

Die Mitglieder einer Gemein­schaft von Wohnungs­eigentümern können nicht durch Mehrheits­beschluss zur Übernahme der Räum- und Streu­pflicht im turnusmäßigen Wechsel verpflichtet werden. Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2012, Az. V ZR 161/11) ist für diese Aufgabe nicht das einzelne Mitglied zuständig, sondern der gesamte Verband der Eigentümer. Wenn keine Einigung über ein freiwilliges Erbringen des Winter­dienstes erzielt werden kann, muss die Verkehrs­sicherungs­pflicht durch Vergabe an einen Dritten gewährl­eistet werden.

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Mangelnde Organisation der Streu- und Räumpflicht begründet Haftung des Vermieters

Wenn ein Haus­eigentümer die Räum- und Streu­pflicht an seine Mieter delegiert, dann muss er dabei auch für eine nach­vollzieh­bare, konkret gefasste und gerechte Regelung sorgen. Wer lediglich einen Schnee­räumplan aufstellt und diesen in die Brief­kästen der Mieter einwirft, der erfüllt als Eigentümer nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12) nicht die nötigen Voraus­setzungen. Es habe, so hieß es im Urteil, an einer „klaren Absprache“ gefehlt, „ die eine Ausschaltung von Gefahren zu­verlässig sicherstellte“. Dem Vermieter hätten sich „erhebliche Zweifel aufdrängen“ müssen, „ob die vor­genommene Zuständigkeits­verteilung Beachtung finden würde“.

Haftung bei Sturz durch Eisglätte auf ungeräumtem Weg trotz möglicher Benutzung eines geräumten eisfreien Weges

Ein Fußgänger ist gehalten, einen geräumten und gestreuten Weg zu benutzen, falls dieser zur Verfügung steht. Begibt er sich trotzdem auf einen nicht behandelten Weg, obwohl ihm das nicht einmal einen zeitlichen Vorsprung bringt, dann muss man bei einem Sturz von einem weit überwiegenden Mit­verschulden des Verunglückten sprechen. Das Landgericht Karlsruhe (Akten­zeichen 6 O 205/12) entschied nach Betrachtung des Einzel­falles, dass der Passant mit seinem Verhalten den Umständen nicht ausreichend Rechnung getragen habe und deswegen selbst haften müsse.

Anlieger müssen nur vor eigenem Grundstück räumen

Wenn ein Eigentümer verpflichtet ist, den „nächst­gelegenen“ Gehweg winter­dienstlich zu versorgen, dann muss er das im Normalfall auch tun. Allerdings stößt das auf gewisse Grenzen. So hatte eine Anwohnerin gar keinen unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Weg, stattdessen nur einen zum Parken genutzten unbefestigten Rand­streifen und die Fahrbahn. Der nächste Bürgers­teig folgte erst auf der anderen Straßens­eite. Das Verwaltungs­gericht Berlin (Akten­zeichen 1 K 366.11) urteilte, dass die Fahrbahn­mitte eine natürliche Grenze bilde, über die hinaus keine Verpflichtung zum Winter­dienst bestehe.

Quelle: LBS/DAWR/ab
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