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Mietrecht | 30.07.2014

Mietpreisbremse: Anwaltverein sieht Nachbesserungsbedarf

Der Referentenentwurf für ein Mietrechtsnovellierungsgesetz ist in der Diskussion. Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz signalisiert, dass es Änderungen an dem ursprünglichen Entwurf geben wird. Jetzt meldete sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu Wort.

Nach Ansicht des DAV ist es dringend notwendig, klare Vorgaben für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu schaffen. Unbestimmte Begriffe wie „umfassende Modernisierung“ und „neu erstellte Wohnung“ müssen konkretisiert werden. Für die Maklercourtage schlägt der DAV eine Teilung zwischen Vermieter und Mieter vor.

„Wer eine Mietpreisbremse einführen will, muss die gesetzlichen Vorgaben genauer definieren, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern“, erläutert Rechtsanwalt Michael Drasdo, Vorsitzender des Mietrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Dies werde auch durch die aktuelle Diskussion deutlich. So stelle sich der Bundesjustizminister laut Medienberichten vor, Neubauten von der Mietpreisbremse auszunehmen. Im bisherigen Entwurf sei dies lediglich für „die erste Vermietung“ neu gebauter Wohnungen vorgesehen. Dies zeige, dass hier noch Konkretisierungsbedarf besteht.

Zur Vermeidung zahlreicher Rechtsstreitigkeiten fordert der DAV mit Blick auf die Mietpreisbremse vor allem:

  • Klare Vorgaben, mit welchen Kriterien die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden soll. Bisher zieht jede Gemeinde völlig unterschiedliche Kriterien für ihre (qualifizierten) Mietspiegel heran; teils gibt es gar keine Mietspiegel. Wenn die ortsübliche Miete anhand des dortigen qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden soll, bedarf es weiter einer einheitlichen Verordnung, wie solche qualifizierten Mietspiegel erstellt werden. Dies geschieht bisher nach unterschiedlichen Kriterien. Dabei müsste auch geklärt werden, was bei Flächenabweichungen gelten soll.
  • Zur Vermeidung unnötiger Verfahren sollten die unbestimmten Begriffe der „umfassenden Modernisierung“ und der „neu erstellten Wohnungen“ mit Mindestvoraussetzungen definiert werden.
  • Eine einheitliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit, damit Mieter und Vermieter die Gültigkeit der Verordnung, mit welcher ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt festgelegt wird, unmittelbar gerichtlich überprüfen lassen können.

Bei dem Bestellerprinzip hinsichtlich der Maklerbeauftragung sieht der DAV erhebliche Probleme in der Praxis, das gesetzgeberische Ziel überhaupt zu erreichen. Daher schlägt der DAV vor, dass das Maklerhonorar grundsätzlich zwischen Vermieter und Mieter hälftig zu teilen ist.

Mehr zur Mietpreisbremse:

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