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Mietrecht | 13.08.2015

Mietminderung

Zu hohe Temperaturen in Wohnräumen rechtfertigen keine Minderung der Miete

Keine gesetzliche Regelung

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Miete um einen bestimmten Prozentsatz gemindert werden kann, wenn im Sommer zu hohe Temperaturen herrschen, gibt es nicht.

Sommerliche Temperaturen in Wohnungen ist kein Mangel

Ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Aber wenn die Wohnung in den Sommermonaten tatsächlich unerträglich heiß wird, kann dies ein Kündigungsgrund für den Mieter sein und Ersatzansprüche auslösen.

26 Grad in der Wohnung beeinträchtigt Wohnqualität

Da es sich bei Temperaturen über 26 Grad in der Wohnung auch um eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und somit um einen Mangel handeln dürfte, kann der Mieter auch die Miete mindern. Natürlich gilt das nur für die Tage im Monat, an denen es tatsächlich so unerträglich heiß ist und nicht für den gesamten Monat. Um beweisen zu können, an wie vielen Tagen es wie heiß es in der Wohnung war , kann man Zeugen benennen oder ein Thermometer benutzen, welches die einzelnen Höchsttemperaturen aufzeichnet und speichert. Anhand dieser Daten, kann dann die jeweilige Minderungsquote berechnet werden.

Vermieter muss für Wärmeschutz sorgen

Der Vermieter muss für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Er muss die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Er kann beispielsweise eine Klimaanlage einbauen oder Außenjalousien anbringen lassen.

Verlangen kann der Mieter Außenjalousien allerdings nicht. Es ist Sache des Vermieters, wie er Sonnen- und Hitzeschutz schafft.

Mieter, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür aber die Zustimmung des Vermieters, da es sich bei solchen Arbeiten um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt.

Siehe auch:

Quelle: Mieterverein München e.V./ AB
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