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Mietrecht und Schadensersatzrecht | 22.01.2015

Stehpinkler

Mieter darf im Stehen urinieren und kann nicht für verätzten Marmorfußboden verantwortlich gemacht werden

(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14)

Mieter dürfen, wenn sie wollen, auch im Stehen pinkeln. Sie verhalten sich damit vertragsgemäß, denn Stehpinkeln ist als vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung anzusehen, auch wenn die Domestizierung des Mannes durch weibliche Mitbewohner weiter voranschreitet. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mieter nach Mietvertragsende seine Kaution in Höhe von 3.000 Euro zurück. Der Vermieter weigerte sich aber, die volle Kaution auszuzahlen. 1.900 Euro wollte er wegen angeblicher Mängel in der Wohnung, die der Mieter verursacht haben sollte, zurückbehalten.

Marmorfußboden durch Urin verätzt

Der Vermieter warf dem Mieter vor, den Marmorboden im Badezimmer ruiniert zu haben. Durch Urinspritzer sei der Boden abgestumpft. Ein Sachverständiger bestätigte, dass Urin die Ursache für den ruinierten Marmorboden war. Die Spritzer waren entstanden, weil der Mieter im Stehen urinierte.

Amtsgericht gibt Mieter Recht

Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zur Auszahlung der vollen Kautionssumme in Höhe von 3.000,- Euro. Auch wenn der Urin die Ursache für den abgestumpften Marmorboden sei, dann habe der Vermieter gleichwohl keinen Anspruch auf Einbehaltung eines Teils der Kaution.

Stehpinkeln ist noch immer ein weit verbreiteter Brauch

Auch wenn es eine zunehmende Domestizierung des Mannes gäbe, so sei unter Männern das Stehpinkeln noch weit verbreitet, führte der Richter aus. Die wenigsten Männer, die diesen früher herrschenden Brauch weiterhin ausübten, wüssten um die Gefahren des Urins für Fußböden. Daher habe auch der Mieter nicht damit rechnen müssen, dass der Marmorfußboden durch den Urin verätzt werden könnte.

Hinweispflicht des Vermieters

Denkbar wäre ein Anspruch des Vermieters allenfalls dann, wenn er im Voraus den Mieter auf die Empfindlichkeit des Marmorbodens hingewiesen hätte. Einen solchen Warnhinweis habe der Vermieter aber unterlassen (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015, Az. 42 C 10583/14).

Pinkeln im Stehen in der Rechtsprechung

Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein deutsches Gericht mit der Frage des Stehpinkelns auseinander setzen musste. Verschiedene Stehpinkler-Urteile sind bekannt. Bereits das Amtsgericht Wuppertal stellte fest, dass es unterschiedliche Techniken des Urinierens gäbe. Wenn sich ein Mieter durch die Geräusche eines „Stehpinklers“ gestört fühle, dann müsse er diese gleichwohl „mit Gelassenheit ertragen“ (Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 14.01.1997, Az. 34 C 262/96). Auch das Landgericht Berlin hielt es für zumutbar, die Urinstrahlgeräusche eines anderen Mieters hinzunehmen (Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.2013, Az. 65 S 159/12). Dagegen gelangte eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zu der Auffassung, dass man als Mieter die Miete um 10 % mindern darf, wenn die Urinstrahlgeräusche des Nachbarn im Wohnzimmer zu hören sind (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2009, Az. 67 S 335/08).

Quelle: dawr/pt

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