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Kaufrecht | 27.06.2016

VW-Abgas­skandal

Urteil im VW Abgasskandal: Landgericht Lüneburg verurteilt Händler zur Rücknahme eines VW Passats und teilweiser Rück­zahlung des Kaufpreises

Auch die finanzierende Bank hat keine weiteren Zahlungs­ansprüche aus dem Darlehens­vertrag

(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 02.06.2016, Az. 4 O 3/16)

Das Landgericht Lüneburg hat nach einer Mitteilung der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer mit Urteil vom 02.06.2016, 4 O 3/16 (nicht rechts­kräftig) im VW Abgas­skandal einen Händler dazu verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise) Rück­zahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Da das Fahrzeug teilweise über ein Darlehen finanziert wurde, hat das Gericht außerdem gegenüber der finanzierenden Bank fest­gestellt, dass der Bank aus dem Darlehens­vertrag keine weiteren Zahlungs­ansprüche mehr zustehen.

Der Fall

Im Jahre 2013 kaufte der Kläger einen VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technologie 1,6 l TDI als Neuwagen bei einem Händler. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise über ein Darlehen. Das Fahrzeug ist von dem VW-Skandal betroffen. Im November 2015 forderte der Kläger den Händler auf, bis Ende November das Fahrzeug nachzu­bessern. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, erklärte der Kläger den Rücktritt. Der Händler wies diesen als unbegründet zurück. Der Kläger erhob daraufhin gegen das Autohaus Klage auf Rück­zahlung des Kaufpreises und außerdem auf Feststellung gegen die finanzierende Bank, dass dieser keine Zahlungen mehr aus dem Darlehens­vertrag zustehen.

Sachmangel liegt vor

Das Landgericht Lüneburg kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass ein Sachmangel vorliege, da der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung abweiche.

Keine längere Frist als 2 Monate für die Nachbesserung

Das Landgericht Lüneburg setzt sich anschließend mit der Angemessenheit einer Nach­fristsetzung auseinander. Es teilt insbesondere mit, dass das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung von Gewähr­leistungs­rechten ausgerichtet sei. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des VW Abgas­skandals bedurfte es keiner längeren Nach­besserungs­frist als 2 Monate. Eine längere Frist sei nach Überzeugung des Land­gerichts Lüneburg mit der gesetzgeberischen Grund­entscheidung zur Kaufge­währ­leistung auch unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass der Hersteller zunächst millionenfach eine manipulierte Software in seine Fahrzeuge einbaue und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf zurückziehen, dass es Monate bzw. mehr als ein Jahr dauere, um diese Manipulation zu beheben.

Mangel ist erheblich

Das Landgericht Lüneburg setzt sich außerdem mit der Erheblich­keit der Pflicht­verletzung auseinander. Selbst wenn das Software­update und der Einbau eines Teiles max. 1 Stunde dauere und Kosten in Höhe von ca. 100 Euro verursache, spräche dies nicht gegen die Erheblich­keit der Pflicht­verletzung. Insbesondere sind die Kosten für die Entwicklung des Software­updates bei der Frage der Erheblich­keit mit zu berücksichtigen. Der Aufwand für die eigentliche Durchführung könne nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangel­beseitigung ist vorliegend nach dem Vortrag des VW-Händlers für das streitgegen­ständliche Fahrzeug ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Es handele sich daher offen­sichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätten vorgenommen werden können. Das Landgericht Lüneburg kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mangel­beseitigungs­maßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, nicht als unerheblich anzusehen ist.

Rückzahlung des Kaufpreises gegen Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Lüneburg hat daraufhin den Händler zur Zahlung verurteilt. Der Kläger muss sich eine Nutzungs­entschädigung auf der Basis einer Gesamt­lauf­leistung von 250.000 km anrechnen lassen.

Keine Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die finanzierende Bank mehr geschuldet

Da der Kläger das Fahrzeug außerdem teilweise über einen Darlehens­vertrag finanziert hatte, stellte das Gericht fest, dass die finanzierende Bank daraus künftig keine Zahlungen mehr herleiten kann. Bei dem Kaufvertrag und dem Darlehens­vertrag handele es sich um verbundene Verträge, so dass der Kläger dem Darlehens­vertrag als Einwendung den Rücktritt entgegenhalten kann.

Anwalt im VW Abgasskandal

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Quelle: Kanzlei Dr. Stoll & Sauer/DAWR/ab

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