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Immobilienrecht und Mietrecht | 09.09.2016

Haus­verwaltung

Urteile rund um den Verwalter einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Kommt es zum Streit müssen Gerichte die näheren Umstände der Verwaltungs­tätigkeit klären

Eigentümer­gemeinschaften umfassen oft Dutzende, manchmal sogar Hunderte von Wohn­einheiten. Verständlich, dass sich dann ein Profi um die Angelegenheiten der alltäglichen Verwaltung kümmern muss. Aber auch bei kleineren Objekten wird häufig eine neutrale Instanz bestellt, die über den Einzel­interessen steht und den Eigentümern viele Arbeiten abnimmt.

Die Verwalterin bzw. der Verwalter hat eine Schlüssel­rolle inne und vertritt die Gemein­schaft in wesentlichen Fragen nach außen und nach innen. Geht alles seinen geordneten Gang, fällt das nicht weiter auf. Kommt es jedoch zum Streit, dann müssen häufig die Gerichte die näheren Umstände der Verwalter­tätigkeit klären. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile gesammelt, die sich um diesen Themen­komplex drehen.

Wichtige Punkte sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden

Es empfiehlt sich für die Eigentümer­gemeinschaft, gleich bei der Anbahnung eines Vertrags­verhältnisses mit einem Verwalter die wichtigsten Punkte unmiss­verständlich zu klären. Der Bundes­gerichts­hof wies in einer Entscheidung (Akten­zeichen V ZR 114/14) darauf hin, dass es der Normalfall sei, mit der Bestellung durch die Gemein­schaft in derselben Eigentümer­versammlung auch die Eckdaten des Vertrages (Laufzeit und Vergütung) zu bestimmen. Damit ist nicht jedes Detail gemeint, aber die Dimensionen müssen erkennbar sein. Abweichungen von dieser Praxis sind nur unter ganz besonderen Umständen - und auch dann nur übergangsweise - gestattet.

Bei Neubestellung auch Alternativangebote einholen

Wenn die Beziehung schon länger besteht, ein Verwalter also bereits eine Vertrags­laufzeit hinter sich hat, sind die Anforderungen nicht mehr ganz so streng wie beim ersten Mal. Bei der Neubestellung eines Verwalters ist zum Beispiel das Einholen von Alternativ­angeboten erforderlich. Bei der Weiter­führung des Vertrages ist das nach Überzeugung des Bundes­gerichts­hofs (Akten­zeichen V ZR 96/10) nicht zwingend nötig. Anders verhielte es sich nur, wenn sich seit der Erst­bestellung des Verwalters grund­legende Aspekte seiner Arbeit verändert hätten.

Hauptaufgabe eines Verwalters ist die Einberufung der Eigentümerversammlung

Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters gehört die Einberufung der Eigentümer­versammlung unter Einhaltung aller dafür vorgesehenen gesetzlichen und rechtlichen Voraus­setzungen. In dringenden Fällen - zum Beispiel zur Abwendung von Schäden - können einzelne Eigentümer auf gerichtlichem Wege erzwingen, dass eine Versammlung anberaumt wird. Doch alleine die Tatsache, dass sich die bereits in Angriff genommene Bestellung eines Verwalters hinaus­zögert, reicht nach Meinung des Ober­landes­gerichts Köln (Akten­zeichen 16 Wx 114/02) nicht aus.

Tagesordnung kann durch Mitglied der Eigentümergemeinschaft ergänzt werden

Ein Mitglied einer Eigentümer­gemeinschaft kann den Verwalter unter Umständen dazu zwingen, einen bestimmten Punkt mit in die Tages­ordnung aufzunehmen, diesen erörtern zu lassen und darüber abzustimmen. In einem Streitfall war es darum gegangen, dass in der Wohnung eines Eigen­tümers die Heizung nicht unter einen seiner Meinung nach erträglichen Temperatur­grad herunter­zuregeln war und zur Behebung grund­legende Änderungen des Heizsystems nötig gewesen wären. Die Aufnahme dieses Punktes in die Tages­ordnung scheiterte nach Ansicht des Land­gerichts München (Akten­zeichen 1 S 5166/11) im konkreten Fall allerdings daran, dass die zwei­wöchige Ladungs­frist nicht mehr hätte eingehalten werden können.

Verwalter ist im Regelfall auch der Zustellungsbevollmächtigte für die Eigentümergemeinschaft

Das heißt, er nimmt Gerichts­entscheidungen oder Dokumente, die die Gemein­schaft betreffen, entgegen und gibt diese an die Mitglieder weiter. Ist er allerdings selbst als Gegner an einem solchen Verfahren beteiligt oder besteht die Gefahr einer „gefärbten“ Weitergabe, dann wird das zum Problem. Der Bundes­gerichts­hof (Akten­zeichen V ZR 170/11) stellte fest, dass bei der konkreten Gefahr „einer nicht sachgerechten Information der Wohnungs­eigentümer“ der Verwalter als Zustellungs­bevollmächtigter ausgeschlossen sei.

Verwalter hat die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Eine weitere Pflicht des Verwalters kann es sein, die eides­stattliche Versicherung für die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft abzugeben. Es gehört nach Überzeugung des Bundesgerichts­hofes (Akten­zeichen I ZB 61/10) zur ordnungs­gemäßen Erfüllung seiner Aufgaben. Er sei berechtigt und verpflichtet, das zu tun, heißt es im Urteil. Im konkreten Fall hatte sich die Verwalterin geweigert, die eides­stattliche Versicherung abzugeben.

Streit um die Befugnisse des Verwalters und des Beirates

Immer wieder gibt es in der Praxis Schwierig­keiten, zwischen den Befugnissen von Verwalter und Verwaltungs­beirat zu unter­scheiden, da sie ja beide eine wesentliche Rolle für die Eigentümer­gemeinschaft spielen. Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg (Akten­zeichen 2 A 3.15) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass die Vertretung nach außen normalerweise in den Zuständigkeits­bereich des Verwalters fällt und ihn der Beirat dabei lediglich unterstützt. Konkret war es um einen Normen­kontroll­antrag gegangen, mit dem sich der Beirat gegen einen Bebauungs­plan wandte.

Einfluss des Verwalters findet allerdings auch seine natürlichen Grenzen

Eine Vollmacht in der Teilungs­erklärung, wonach der Verwalter für alle mit dem Wohnungs­eigentum zusammen­hängenden Angelegenheiten zuständig sei, ist unzulässig. Das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Akten­zeichen 20 W 241/14) erkannte darin einen Verstoß gegen die wesentlichen Struktur­prinzipien des Wohnungs­eigentums­rechts, wonach je nach Situation Beirat, Verwalter und einzelne Eigentümer einbezogen werden. Die vorliegende Lösung hätte es ermöglicht, dass der Verwalter bis in die ureigensten Rechte eines jeden Eigen­tümers hinein­regiert.

Quelle: LBS/DAWR/ab
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