In dem BGH-Fall bediente sich der Mobilfunkanbieter zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen eines Inkassoinstituts. Dieses übersandte an Kunden Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist unser Auftraggeber verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die Schufa als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beanstandet und das Inkassoinstitut auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.
Der BGH gab der Klage statt. Das Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Es bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der Schufa-Eintragung vornehmen.
Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Diesen Anforderungen werde der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13).
Siehe vertiefend zum Thema „Schufa“: