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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 28.01.2015

Nummernschild behalten

Kfz-Kennzeichen kann bei Umzug in eine andere Stadt mitgenommen werden

Eine Umschreibung ist aber weiterhin erforderlich

Seit dem 1. Januar 2015 haben Fahrzeughalter die Möglichkeit, bei einem Umzug in eine andere Stadt innerhalb des Bundesgebietes ihr Kfz-Kennzeichen zu behalten.

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Wer zum Beispiel von München nach Berlin zieht, kann frei entscheiden, ob er sein „M“-Kennzeichen weiter führen oder künftig ein „B“ am Nummernschild haben möchte. Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) mag das zwar im einen oder anderen Fall eine Vereinfachung darstellen, gleichzeitig dürfte es aber auch Anlass für zahlreiche Verwirrungen sein, denn ein Münchner muss nicht unbedingt aus München kommen.

Zulassungsbehörde am neuen Wohnort ist zuständig

In diesem Zusammenhang ist es aber weitgehend unbekannt, dass der Fahrzeughalter bei einem Umzug trotzdem unverzüglich mit dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur zuständigen Zulassungsbehörde am neuen Wohnort gehen muss, um das Fahrzeug auf die neue Adresse umzuschreiben. Dabei muss er sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.

Quelle: dawr/ks/pt
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