Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jedes Kind von der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. In bestimmten Fällen besteht aber auch für Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Zu beachten ist ferner, dass grundsätzlich den Eltern, nicht aber dem Kind, der Anspruch zusteht.
Besteht für Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld?
Lesen Sie zu diesem Thema die folgende Rechtsfrage: Kindergeld für Erwachsene: Können Eltern auch für volljährige Kinder Kindergeld erhalten?
Wo und wie ist der Antrag auf Kindergeld zu stellen?
Der Antrag auf Kindergeld muss zwingend schriftlich erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu stellen. Als Antragsteller kommen dabei nicht nur die Eltern des Kindes, sondern jeder in Betracht, der ein berechtigtes Interesse an der Auszahlung des Kindergelds hat. Dies kann zum Beispiel für denjenigen der Fall sein, der anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Bsp.: Kind lebt bei den Großeltern oder Pflegeltern). Der Antrag kann per Post oder Telefax versendet sowie persönlich abgegeben werden.
Zuständig für den Antrag ist die Familienkasse, in deren Bezirk der Antragssteller wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist der Dienstherr oder Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Familienkasse zuständig.
Wie wird das Kindergeld ausgezahlt?
Das Kindergeld wird grundsätzlich den Eltern oder anderen berechtigten Personen ausgezahlt. In Ausnahmefällen kann eine Auszahlung aber direkt an das Kind (Bsp.: Student, Auszubildender) oder an Behörden erfolgen.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und beträgt für das erste und zweite Kind 184 Euro. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf 194 Euro und für jedes weitere Kind auf 215 Euro.
Kann der Kindergeldanspruch ausgeschlossen sein?
Das Kindergeld wird dann nicht ausgezahlt, wenn dem Berechtigten eine der folgenden Leistungen zusteht:
- Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Kindergeldzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind
- Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind
In diesen Fällen kann das Kind jedoch als sogenanntes Zählkind mitberücksichtigt werden. Für das Kind wird zwar selbst kein Kindergeld ausgezahlt, es erhöht jedoch den Kindergeldanspruch für jüngere Kinder.
Zudem kann ein Teil des Kindergelds ausgezahlt werden, wenn die Kindergeldzulage oder der Kindergeldzuschuss niedriger ausfallen als das Kindergeld. Für ausländische kindbezogene Leistungen gilt dies jedoch nicht. Der Kindergeldanspruch ist also selbst dann ausgeschlossen, wenn die ausländischen Leistungen niedriger ausfallen als das Kindergeld. Unter Umständen kann aber ein Teilleistungsanspruch bestehen, wenn Familienleistungen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt werden.