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Mietrecht | 05.09.2017

Betriebskostenabrechnung 2016: Bis wann muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung 2016 dem Mieter mitteilen?

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten als Vorauszahlung zu leisten hat, muss der Vermieter über die Nebenkosten jährlich abrechnen und sie dem Mieter zukommen lassen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen geltend machen. Doch bis zu welchem Zeitpunkt muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugehen?

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Für Vermieter ist es gar nicht so leicht eine richtige Betriebskostenabrechnung zu erstellen. @ART1017:anwaltsregister[Fast jede 2. Nebenkostenabrechnung soll einem Bericht zufolge falsch sein]@. Und weil es so schwierig und auch unangenehm ist, lassen sich manche Vermieter sehr lange Zeit mit der Betriebskostenabrechnung oder erstellen erst gar keine Nebenkostenabrechnung.

Jetzt warten wieder viele Mieter auf ihre Nebenkostenabrechnung 2016 und fragen sich, wann die wohl kommen mag. Wie lange darf der Vermieter sich denn für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung Zeit lassen?

Bis wann muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung 2016 erstellen?

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Geregelt ist dies in § 556 Abs. 3 BGB. Interessant ist übrigens auch Abs. 4.

§ 556 BGB - Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Da in aller Regel der Abrechnungszeitraum identisch mit dem Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung somit spätestens am 31.12. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres dem Mieter zugehen.

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Betriebskostenabrechnung 2016 bis zum 2.1.2018 möglich

Für die Nebenkostenabrechnung 2016, die sich auf den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016 erstreckt, gilt der 02.01.2018 als Stichtag (vgl. ausführlich: Nebenkostenabrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?).

Die Nebenkostenabrechnung 2016 kann der Vermieter daher dem Mieter bis zum 2.1.2018 zukommen lassen. Danach ist es für die Nebenkostenabrechnung 2016 zu spät.

In diesem Zusammenhang sei auf Urteile des Landgerichts Berlin hingewiesen, wonach der Vermieter einem Mieter unter Umständen fristlos kündigen kann, wenn der Mieter der Nachzahlungspflicht aus der Betriebskostenabrechnung nicht nachkommt.

Siehe zur Betriebskostenabrechnung auch folgende Rechtsprobleme:

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Quelle: DAWR/pt
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