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Steuerrecht und Strafrecht | 18.03.2014

Es gibt keinen „Hoeneß-Fall“ in der Rechtsgeschichte und der wissenschaftlichen Literatur

Nachdem Hoeneß und die Staatsanwaltschaft auf eine Revision gegen das vom Landgericht München II ergangene Urteil verzichtet haben, wird sich der Bundesgerichtshof nicht mehr mit dem „Fall Hoeneß“ beschäftigen (müssen).

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Juristen kennen viele bekannte Fälle beim Namen. Da gibt es den Schwimmschalter-Fall, den Edelmann-Fall, den Herrenreiter-Fall, den Haakjöringsköd-Fall, den Sirus-Fall, den Linoleumteppich-Fall und und und. Jeder Jura-Student lernt diese Fälle an der Universität in- und auswendig.

„Hoeneß-Fall“ für alle Zeiten

Hoeneß hätte sich für alle Zeiten in die obige Reihe mit dem „Hoeneß-Fall“ gut einreihen können, wenn der Bundesgerichtshof zu Hoeneß‘ Fall eine Entscheidung getroffen hätte. Dies wird zu Hoeneß‘ Glück nun nicht mehr passieren, nachdem er selbst und dann später auch die Staatsanwaltschaft auf eine Revision gegen das Urteil vom Landgericht München II verzichtet haben. Hoeneß hat jetzt die Möglichkeit, die unangenehme Angelegenheit bald vergessen zu machen.

Für die Rechtswissenschaft bleiben jetzt viele Fragen offen

Der Rechtswissenschaft bleiben mit dem „Fall Hoeneß“ viele Fragen unbeantwortet: Wie ist mit einer missglückten Selbstanzeige umzugehen? Welche Anforderungen sind an eine Selbstanzeige zu stellen, wenn wie hier mehrere Steuerjahre betroffen sind und es über 50.000 steuerrelevante Transaktionen gab? In welchem Umfang kann eine unwirksame Selbstanzeige strafmildernd wirken? Und welche Strafe ist angemessen, wenn über 28 Millionen Euro Steuern hinterzogen wurden?

Fragen über Fragen. Aber nun wird es keinen „Hoeneß-Fall“ in der wissenschaftlichen Rechtsliteratur geben.

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