Dem Revisionsverfahren vor dem BGH lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Rechtsanwalt einer Anlegerschutzkanzlei auf der Kanzleihomepage und einer anderen Plattform einen Beitrag veröffentlicht hatte, der unwahre Tatsachenbehauptungen über eine AG enthielt. Der Beitrag war mittlerweile gelöscht worden. Die klagende AG verfolgte aber u.a. den weitergehenden Anspruch, dass der beklagte Rechtsanwalt auch verpflichtet ist, auf die Löschung der rechtsverletzenden Äußerung auf andere Webseitenbetreiber, die den Beitrag bzw. die rechtsverletzende Äußerung übernommen hatten, hinzuwirken.
OLG: Prüfen fremder Internetauftritte für Autor nicht zumutbar
Das OLG Hamburg hatte die Klage noch zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass der Autor faktisch keinen Einfluss auf die Darstellung auf anderen Webseiten habe und die Übernahme auch nicht zu verantworten hat. Das OLG Hamburg meint hierzu:
Es sei ihm [dem Autor] nicht zuzumuten, fremde Internetauftritte zu überprüfen. Aber auch wenn er von rechtswidrigen Veröffentlichungen wisse, bestehe für ihn keine Löschungspflicht. Denn er sei nicht in der Lage, die Störung zu beseitigen, weil er keinen Zugriff auf fremde Internetauftritte habe.
Zu Unrecht – so der BGH – und stellt fest:
Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.
Der BGH führt zunächst aus, dass der Autor (hier der beklagte Rechtsanwalt) Störer im Sinne des § 1004 BGB ist und – das ist aus meiner Sicht der Paukenschlag – die Handlung adäquat-kausal – also ursächlich – für die Weiterverbreitung ist. Und dies obwohl andere Webseitenbetreiber die Äußerung eigenverantwortlich übernommen haben. Der BGH hierzu:
Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die “Vervielfältigung” der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 f.; vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21). (Hervorhebungen durch den Verfasser)
Autor muss auf Löschung hinwirken
Daraus folgert der BGH, dass der Autor nicht verpflichtet ist, die Löschung zu bewirken; also diese herbeizuführen. Aber er muss auf die Löschung hinwirken:
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Löschung der angegriffenen Behauptungen “zu bewirken”. Unter “Bewirken” der Löschung ist die Herbeiführung eines entsprechenden Erfolgs – der Löschung – zu verstehen. Hierzu ist der Beklagte aber nicht in der Lage, weil er keinen Zugriff auf fremde Internetseiten hat. Allein die Inhaber dieser Internetseiten entscheiden darüber, ob die auf ihren Internetseiten bereitgehaltenen Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht. Der Schuldner ist aber nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 62 ff.; Ott, WRP 2007, 605, 608; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.87; Teplitzky, aaO, 57. Kapitel Rn. 26). bb) In dem Antrag, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken, ist als Minus das Begehren enthalten, bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinzuwirken. (Hervorhebung durch den Verfasser)
Bei ausbleibender Löschung trägt der Störer das Risiko der Zwangsvollstreckung
Wozu der Autor im Rahmen den “Hinwirkens” verpflichtet ist, wird vom BGH nicht weiter ausgeführt, sondern dem Autor überlassen. Der BGH stellt hierbei allerdings noch klar, dass der Autor das Vollstreckungsrisiko trägt, falls er keine geeignete Maßnahmen ergreift:
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt. (Hervorhebungen durch den Verfasser)
Das vom BGH hier angesprochene “Risiko der Vollstreckung” bedeutet m.E. faktisch, dass der Autor / Verantwortliche für den Fall, dass die Abhilfemassnahmen ungeeignet sind, mit Folgen wie etwa der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss.
Beanstandete Behauptungen müssen für Löschungsanspruch nachweislich falsch sein
Das Urteil kann in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben. Zwar ist es nicht so, dass jede rechtsverletzende Äußerung eine “Einsammel”-Pflicht des Autors auslöst. Der BGH hierzu:
Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.
Aber dieser Abwägungsprozess ist in der Praxis schwierig und stellt den betroffenen Autor / Verlag / Blogger vor ein erhebliches Haftungsrisiko.
In der Praxis wird es daher der sicherere Weg sein, die “Hinwirkung” sofort vorzunehmen. Welche Schritte – insbesondere Recherchebemühungen – hier genau vorgenommen werden müssen, ist offen. Insbesondere Beiträge, die ein hohe Aufmerksamkeit erhalten, oder gar Meldungen, die einen viralen Effekt erzielen, stellen daher für den Autor ein erhebliches Risiko dar.
Der dem Urteil offenbar zugrunde liegende Gedankengang: “Warum soll es der Verletzte sein, der der Meldung hinterher läuft” ist nachvollziehbar, aber dem steht der vom Bundesverfassungsgericht immer wieder geäußerte Grundsatz gegenüber, dass die Meinungsfreiheit nicht durch die Furcht vor späteren Sanktionen über die Gebühr eingeschränkt werden darf. Diese Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Das “Einsammeln” der Äußerung kann zur Herkulesaufgabe werden. Man denke auch nur an den “Streisand” – Effekt…