Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht zwar grundsätzlich eine Steuerbefreiung für Immobilienerwerbe vor, die schenkungsweise oder von Todes wegen im Erbfall erfolgen (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Dennoch kann es trotz der Ausnahmebestimmung des § 3 GrEStG auch bei der Abwicklung von Erbfällen dazu kommen, dass Grunderwerbsteuer anfällt.
So hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids zu entscheiden, der nach dem Erwerb eines (vormaligen) Nachlassgrundstücks durch einen Miterben von weiteren Miterben erlassen wurde.
Besonderheit des Falls: Erben hatten den Nachlass bereits durch „Erbauseinandersetzungsvertrag“ geregelt
Der Kläger berief sich auf die Regelung des § 3 Nr. 3 GrEStG, wonach der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasse steuerbefreit ist. Die Besonderheit in diesem Fall: Die Erben hatten den Nachlass durch einen abschließenden Erbauseinandersetzungsvertrag bereits unter sich aufgeteilt. Erst danach erwarb der Kläger das Grundstück von seinen Geschwistern.
Kläger erwarb Grundstück erst nach Aufteilung des Erbes
Die Grundstücksübertragung fand also nicht mehr zum Zwecke der Teilung des Nachlasses statt; das Grundstück selbst gehörte aufgrund der vorherigen Erbauseinandersetzung auch nicht mehr zum Nachlass, da es bereits im Rahmen der Nachlassteilung aus dem Nachlass ausgeschieden war.
Finanzgericht bestätigte Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuer
Das Finanzgericht bestätigte daher die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer, da die von § 3 Nr. 3 GrEStG gewährte Steuerbefreiung bereits einmal in Anspruch genommen worden und damit „verbraucht “ sei.
Fazit
Vereinbarungen von Miterben über die Verteilung des Nachlasses, können sich später steuerlich auswirken, wenn über die verteilten Gegenstände weiterveräußert werden – auch wenn der Erwerber ein „Miterbe“ war.