Gegründet am 01.10.1950, ist der Bundesgerichtshof die Revisions- und damit oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Das heißt, dass der Bundesgerichtshof die ihm vorgelegten Urteile der vorausgegangenen ersten Instanz oder der Berufung ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Der Sachverhalt selbst wird nicht nochmals vor dem Bundesgerichtshof aufgerollt. Es wird keine Beweisaufnahme durchgeführt. Stellt der Bundesgerichtshof jedoch Fehler hinsichtlich des dem vorgelegten Urteil zugrunde gelegten Sachverhalts fest wie z.B. Fehler bei der Beweiswürdigung, die mit der Revision angegriffen werden, so kann der Bundesgerichtshof das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Senate des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof ist organisatorisch gegliedert in 25 Senate: In 12 Zivilsenate, 5 Strafsenate sowie 8 Spezialsenate (5 Senate für das Berufsrecht in der Rechtspflege, der Kartellsenat sowie der Senat für Landwirtschaftssachen). Jedem Senat gehören 6 bis 8 Richter sowie ein Vorsitzender Richter an.
Zentrale Aufgabe des Bundesgerichtshofs als oberste Rechtsprechungsinstanz ist es, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und die Rechtseinheit in der Bundesrepublik zu sichern. Da es aufgrund der Vielzahl an Verfahren aber in Zivil- und Strafsachen mehrere Senate beim Bundesgerichtshof gibt, kann es zu unterschiedlichen, einander widersprechenden Rechtsauslegungen zwischen den Senaten in einzelnen Fragen kommen. Für diese Fälle gibt es den Großen Senat für Zivilsachen und den Großen Senat für Strafsachen, die zusammen die Vereinigten Großen Senate bilden.
Die Großen Senate des Bundesgerichtshofs
Beabsichtigt ein Senat, von der Entscheidung eines anderen Senats abzuweichen, erkundigt er sich, ob dieser Senat an seiner Rechtsansicht festhält. Ist dies der Fall, so erfolgt die Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen einem Zivil- und einem Strafsenat erfolgt die Vorlage an die Vereinigten Großen Senate.
Revision in Zivilsachen
Zivilsachen kommen nur dann zur Revision vor dem Bundesgerichtshof, wenn sie vom Berufungsgericht oder im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof selbst ausdrücklich zugelassen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Deutschland die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erfordert.
Revision in Strafsachen
In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte zuständig. In diesen Fällen bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung der Revision wie im Zivilverfahren, sondern kann jeder Fall zur revisionsrechtlichen Überprüfung gestellt werden. Dies ist dem in diesem Bereich nur zweistufigen Instanzenzug geschuldet, bei dem die Berufung wegfällt.
Vorlegungsverfahren in Strafsachen
Hat in erster Instanz in Fällen weniger schwerer Kriminalität ein Amtsgericht entschieden, so kann Berufung vor dem Landgericht eingelegt werden. Die Revision erfolgt vor dem Oberlandesgericht. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung kann allerdings auch in diesem Instanzenzug der Bundesgerichtshof entscheiden - und zwar im Rahmen eines Vorlegungsverfahrens. Dies ist dann zulässig, wenn das eigentlich zuständige Oberlandesgericht in der Rechtsfrage von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs selbst abweichen will.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und Leipzig
Beim Bundesgerichtshof sind insgesamt 129 Richter beschäftigt. Hinzu kommen 48 wissenschaftliche Mitarbeiter, 106 Beamte, 116 tarifliche Arbeitnehmer und 5 Auszubildende. Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist derzeit Bettina Limperg.
Das Wort vom „Gang nach Karlsruhe“ ist übrigens nicht in allen Fällen korrekt. Denn der Bundesgerichtshof hat einen zweiten Sitz in Leipzig. Dort befindet sich der 5. Strafsenat. Dieser ist u.a. zuständig für Revisionen in Strafsachen aus den Bezirken des Kammergerichts in Berlin sowie der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig.