[02.12.2015] 



Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein. Sie darf sogar aus „Schlangenlinien“ bestehen. So ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn ein Schriftzug individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. V ZB 203/14).