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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.04.2017

Widerrufs­belehrung

BGH: Fehlerhafte Widerrufs­belehrung lässt sich nicht mündlich korrigieren

Banken können bei einer fehler­haften Widerrufs­belehrung nicht auf ein sog. Präsenz­geschäft verweisen, um den Widerruf abzulehnen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16)

Bei Darlehens­verträgen muss der Verbraucher dringend schriftlich über sein Widerrufs­recht aufgeklärt werden. Mögliche Fehler in der Belehrung können auch nicht mündlich in einem sog. Präsenz­geschäft aus dem Weg geräumt werden. Das hat der Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 21. Februar 2017 entschieden (Az.: XI ZR 381/16).

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Verbraucher müssen korrekt und in Textform über Widerrufsrecht informiert werden

Mit anderen Worten: Eine Widerrufs­belehrung bleibt auch dann fehlerhaft, wenn die Vertrags­parteien bei der Vertrags­unterzeichnung gleich­zeitig vor Ort waren und die Belehrung richtig erklärt wurde. Der Fehler lässt sich so nicht beheben. Der Verbraucher müsse zwingend korrekt und in Textform über sein Widerrufs­recht informiert werden, stellte der BGH klar.

Verbraucher widerriefen den Darlehensvertrag und klagten auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung

In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines 2006 geschlossen Immobilien­darlehens. Bei der Vertrags­unterzeichnung waren die Kläger und ein Mitarbeiter der Bank zeitgleich vor Ort. Den Verbrauchern waren bei diesem Termin die Vertrags­unterlagen erstmals schriftlich vorgelegt worden. Nach dem Verkauf der Immobilie wollten die Verbraucher das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Aufhebungs­verein­barung umfasste auch die Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung, die die Verbraucher unter Vorbehalt leisteten. Wenig später widerriefen sie den Darlehens­vertrag und klagten auf Rück­zahlung der Vor­fälligkeits­entschädigung.

Eine Aufhebungsvereinbarung oder eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung steht dem Widerruf nicht entgegen

In der verwendeten Widerrufs­belehrung hieß es u.a., dass die Frist für den Widerruf einen Tag nachdem der Verbraucher eine Ausfertigung dieser Widerrufs­belehrung und die Vertrags­urkunde, den schriftlichen Vertrags­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Vertrags­antrags erhalten hat, beginnt. Der BGH stellte fest, dass die Widerrufs­belehrung fehlerhaft ist, da sie nicht eindeutig über den Beginn der Wider­rufs­frist informiere. Die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Wider­rufs­frist unabhängig von der Abgabe der Vertrags­erklärung des Verbrauchers anlaufe. Dabei sei es unerheblich, ob die Kläger die anlässlich eines Präsenz­geschäfts erteilte Belehrung in Über­einstimmung mit der Bank stillschweigend richtig dahin verstanden haben, dass das Anlaufen der Frist die Abgabe ihrer Vertrags­erklärung voraussetze, so der BGH. Die Belehrung müsse zwingend schriftlich erfolgen. Die Widerrufs­belehrung könne nicht anhand eines kon­kludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertrags­parteien korrigiert werden. Außerdem bestätigte der BGH seine Rechts­auffassung, dass auch eine Aufhebungs­verein­barung oder eine geleistete Vor­fälligkeits­entschädigung dem Widerruf nicht entgegensteht.

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Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München

Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Verbraucher beim Darlehens­widerruf erneut gestärkt. Die Banken können bei einer fehler­haften Widerrufs­belehrung nicht auf ein sog. Präsenz­geschäft verweisen, um den Widerruf abzulehnen. Das zeigt, dass es sich lohnt, sein Widerrufs­recht durch­zusetzen, selbst wenn die Banken den Widerruf zunächst nicht akzeptieren. Immobilien­darlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Wurde der Widerruf abgelehnt, kann er vielfach noch durchgesetzt werden. Bei jüngeren Immobilien­darlehen ist der Widerruf weiterhin möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Belehrung verwendet hat.

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