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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 07.02.2017

Wider­rufs­information

Darlehens­verträge ab 2010: Sparkassen- Wider­rufs­information mit Klammer­zusatz fehlerhaft

Sparkassen können sich nun nicht mehr auf die Schutz­wirkung des Musters berufen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts­hofes hat sich mit Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - mit einer Wider­rufs­information einer beklagten Sparkasse bei einem Immobilien­darlehensvertrag aus August 2010 befasst. Dabei hatte der Bankensenat über ein zur Revision zugelassenes Urteil des Ober­landes­gerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 zu entscheiden. Eine schrift­liche Urteils­begründung liegt leider bis heute nicht vor.

Widerrufsinformation entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Der Presse­mitteilung des Bundes­gerichts­hofs vom 22. November 2016 ist aber zu entnehmen, dass laut BGH die Wider­rufs­information nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies wird damit begründet, dass der Klammer­zusatz mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständige Aufsichts­behörde „Pflicht­angaben“ nannte, die für den Immobiliar­darlehens­vertrag der Kläger nicht einschlägig waren. Die Wider­rufs­information basiert auf einem Formular des Sparkassen­verbands aus Mitte 2010.

Der Bundes­gerichts­hof hat den Rechtstreit an das Berufungs­gericht zurückv­erwiesen. Das Oberlandes­gericht habe der Frage nachzugehen, welche Rechts­folgen der Widerruf der Kläger - seine Wirksamkeit unterstellt - habe.

Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von Neuverträgen ab 2010 anwenden

„Das BGH-Urteil lässt sich auf Wider­rufs­informationen von sogenannten Neu­verträgen ab 2010 aller Sparkassen im gesamten Bundes­gebiet anwenden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechts­anwälte. Die Sparkassen können sich nun nicht mehr ernsthaft auf die Schutz­wirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechts­missbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Wider­rufs­information nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Wider­rufs­frist erfüllt sind, können betroffene Darlehens­nehmer ihre Darlehens­verträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln.

HAHN Rechtsanwälte bieten kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation an

Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobilien­darlehens­verträge eine neue Klagewelle zukommen„, prophezeit Anwalt Hahn. “Es erscheint uns daher sinnvoll, seitens der Sparkassen dieses Mal früher über außergerichtliche Vergleichs­lösungen nachzudenken„, so Hahn abschließend. HAHN Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung nachdenken, eine kostenfreie Erst­prüfung der Fehler­haftigkeit der Wider­rufs­information und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessens­vertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.

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