Versicherungsnehmer lassen in den USA Kinderwunschbehandlung durchführen
Der privat krankenversicherte Kläger und seine Ehefrau ließen in den USA eine Kinderwunschbehandlung mittels In-Vitro-Fertilisation (IVF) und introzytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) durchführen. Die Behandlung hatte Erfolg.
Krankenversicherer verneint medizinische Notwendigkeit der Behandlung und lehnt Kostenübernahme ab
Der private Krankenversicherer lehnte die Erstattung der Kosten von über 12.000 Euro gleichwohl ab und begründete dies damit, dass sich der Erfolg nicht habe vorhersehen lassen. Vielmehr sei angesichts der erhobenen Parameter mit einem Misserfolg der Behandlung zu rechnen gewesen, weshalb ex ante betrachtet die medizinischen Notwendigkeit verneint werden musste.
Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % ausreichend für Bejahung einer medizinischen Notwendigkeit
Mit dieser Argumentation hatte der Versicherer vor dem Landgericht Frankfurt keinen Erfolg. Das Gericht folgte mit seinem Urteil vom 18. November 2015 (Az. 2-23 O 410/13) der Wertung der hinzugezogenen Sachverständigen. Danach bestand vor der Behandlung eine Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %. Dieser Wert genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bejahung einer medizinischen Notwendigkeit. Die Sachverständigen widerlegten damit auch die Behauptungen der den Versicherer beratenden Ärzte, die die Erfolgsaussichten mit weniger als 15 % bewertet hatten.