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Arbeitsrecht | 07.02.2019

Kündigungs­schutz­klage

Nach­trägliche Zulassung der Kündigungs­schutz­klage - Einhaltung der Klagefrist unbedingt erforderlich

Nach­trägliche Zulassung einer Kündigungs­schutz­klage nur in Ausnahme­fällen zulässig

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann können Sie sich dagegen mit einer Kündigungs­schutz­klage wehren. Sie müssen die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung einreichen. Diese Frist sollten Sie unbedingt einhalten. Haben Sie die Frist nicht eingehalten, wird die Klage als unzulässig abgelehnt.

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss ausreichend begründet werden

Es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund. Dann können Sie beantragen die Klage nachträglich zuzulassen. Mit diesem Antrag müssen Sie gleich­zeitig vortragen, weshalb Sie die Klagefrist nicht einhalten konnten. Diese Gründe müssen Sie auch glaubhaft machen. Das Arbeits­gericht prüft sehr genau, ob es Ihnen wirklich nicht möglich war, die Klagefrist einzuhalten.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 2018 – Az.: 2 AZR 493/17 entschieden, dass die Klage nicht nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zuzulassen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Chefarzt war bei einer Klinik – welche mehrere Kliniken an verschiedenen Orten betreibt – seit Februar 2010 beschäftigt. Der Chefarzt erhielt die für ihn bestimmten Schreiben entweder persönlich von der Klinik ausgehändigt. Oder die Klinik übersandte die Schreiben an den Wohnort des Chefarztes. Nachdem der Chefarzt einen Prozess­bevollmächtigten benannt hatte, übersandte die Klinik die Schreiben zusätzlich als Kopien an den Anwalt.

Die Klinik kündigte im Dezember 2013 dem Chefarzt und stellte die Kündigung an seinem Wohnort zu. Zusätzlich erhielt der Prozess­bevoll­mächtigte des Chefarztes eine Kopie der Kündigung. Der Chefarzt nahm zwischen­zeitlich eine Tätigkeit in Katar auf und vermietete sein Wohnhaus.

Erneute Kündigung

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Klinik das Arbeits­verhältnis mit dem Chefarzt zum 30. Juni 2016. Die Kündigung wurde dem Chefarzt am 7. Juni 2016 durch einen Boten zugestellt. Der Prozess­bevoll­mächtigte erhielt keine Kopie von der Kündigung.

Der Chefarzt kam am 1. Juli 2016 für einige Tage nach Deutschland. Am 5. Juli 2016 ging beim Arbeits­gericht eine Klage ein verbunden mit dem Antrag, die Klage nachträglich zuzulassen.

BAG akzeptierte Nachträgliche Zulassung nicht

Der Chefarzt hatte keinerlei Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung u.a. aus, dass der Chefarzt nicht alle Vor­kehrungen getroffen habe, um rechtzeitig Kenntnis von den Schreiben zu erlangen. Somit hätte der Chefarzt spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungs­schutz­klage einreichen müssen. Da die Klage erst am 5. Juli 2016 beim Arbeits­gericht einging, sei die Klagefrist nicht eingehalten worden. Deshalb wurde die Kündigungs­schutz­klage abgewiesen.

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