Zu Beginn des Jahres 2020 mussten im Zuge des ersten Lockdowns viele Geschäfte schließen. Dies hatte zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge. Die Themen Mieterschutz und Mietminderung in der Gewerbemiete gewinnen mit den neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung.
Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung
Grundsätzlich kann eine Vertragsanpassung dann vorgenommen werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.
Einer Gesetzesänderung des Bundestags zur Folge (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) kann auch während der Corona-Pandemie zureichender Mieterschutz gewährleistet werden. Diese erlaubt es dem Mieter aufgrund der Corona-bedingten staatlichen Schließungsanordnung, den Mietvertrag anzupassen. Die staatlichen Corona-Maßnahmen gelten nämlich ab sofort als Umstand, der in einer Anpassung des Mietvertrages wegen der Störung der Geschäftsgrundlage resultieren kann.
OLG Dresden: Mieterin muss aufgrund von Corona die Hälfte ihrer Monatsmiete nicht zahlen!
Ein Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 stellt genauso einen Fall dar. Vorliegend entschied das Gericht, dass die Mieterin einen Anspruch auf Mietminderung um die Hälfte für den streitgegenständlichen Monat, in dem Fall den April 2020, habe. Der Anspruch ergibt sich aus der Corona-bedingten Schließungsanordnung. Es sei für die Mieterin unzumutbar, am unveränderten Mietvertrag festzuhalten. Weder die Mieterin noch die Vermieterin habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage vorhergesehen oder gesetzt.
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Quellen
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24. Februar 2021
- https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/politik/hmp-miete-schutz-kuendigung-verlaengerung-corona-krise-100.html