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Immobilienrecht, Maklerrecht und Mietrecht | 02.02.2015

Mietrechtsnovellierungsgesetz

Bestellerprinzip im Maklerrecht: Wichtige Fakten zum neuen Bestellerprinzip und wer wann den Makler bezahlen muss

In den letzten Monaten hörte man immer wieder vom „Bestellerpinzip“. Das bedeutet, dass derjenige den Immobilienmakler bezahlen soll, der ihn beauftragt hat. Aktuell ist das Gesetz noch nicht in Kraft und Kaufimmobilien sind von der Neuregelung übrigens nicht betroffen. Lesen Sie hier fünf wichtige Fakten zum Bestellerprinzip.

Laut Gesetzentwurf zum Bestellerprinzip soll künftig derjenige den Immobilienmakler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat. Mit dieser Umstellung will die Bundesregierung den Umgang mit Provisionszahlungen klarer regeln. Indes herrscht laut Mitteilung von immowelt bei Maklern, Vermietern und Wohnungssuchenden Unsicherheit: Ab wann gelten die Neuregelungen? Wer ist betroffen? Und was wird sich konkret ändern?

1. Das Bestellerprinzip ist noch nicht in Kraft

Der Gesetzentwurf steht, gültig ist das Gesetz aber noch nicht. Noch befindet sich das Mietrechtsnovellierungsgesetz - wie es offiziell heißt - im parlamentarischen Verfahren. Das bedeutet: Es sind immer noch inhaltliche Korrekturen möglich - und auch wahrscheinlich. So sieht etwa der Fachausschuss des Bundesrats noch Änderungsbedarf: Der Gesetzentwurf regelt zum Beispiel nicht ausreichend, was passiert, wenn mehrere Mietinteressenten mit vergleichbaren Suchaufträgen an den Makler herantreten. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass der Makler eine Immobilie vermittelt, aber trotzdem keinen Anspruch auf eine Provision hat.

2. Das Gesetz tritt voraussichtlich nicht vor April in Kraft

Die nächsten Schritte: Die finale Abstimmung im Bundestag soll voraussichtlich Ende Januar oder Anfang Februar stattfinden. Wenn das Gesetz dort beschlossen wurde, kann Bundespräsident Joachim Gauck es ausfertigen und verkünden. Es tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der im Gesetz selbst genannt ist. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) geht davon aus, dass dies frühestens am 1. April der Fall sein wird - wenn alles nach Plan läuft. Verzögert sich das Verfahren, verschiebt sich auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3. Wer den Makler beauftragt, muss ihn in Zukunft auch bezahlen

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass grundsätzlich die Partei den Immobilienmakler bezahlt, die ihn beauftragt hat. Häufig ist dies der Vermieter. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter grundsätzlich keine Provision mehr zahlen muss. Hat der Makler einen Auftrag vom Mietinteressenten bekommen und sucht ihm dann eine Wohnung, darf er dafür auch eine Provision vom Mieter verlangen - vorausgesetzt die Wohnung war noch nicht in seinem Bestand, denn sonst wäre der Vermieter zahlungspflichtig.

4. Das Bestellerprinzip gilt nur bei Vermietungen

Wer eine Immobilie kaufen will, muss in der Regel auch weiterhin eine Provision einkalkulieren. Der neue Gesetzentwurf bezieht sich ausdrücklich auf den Mietermarkt.

5. An der Provisionshöhe wird sich nichts ändern

Das Entgelt für die Vermittlung einer Mietwohnung darf zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen, so sieht es das Wohnungsvermittlungsgesetz vor. Dies entspricht 2,38 Monatskaltmieten - weniger ist möglich, mehr ist verboten. Diese Regelung bleibt vom aktuellen Mietrechtsnovellierungsgesetz unberührt. Bei Immobilienkäufen sind gesetzlich keine Pauschalbeträge festgelegt.

Quelle: DAWR/immowelt/pt
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