Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende „Wunschformel“ ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle Arbeitgeber negative Schlüsse.
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Arbeitszeugnis dürfe in der Tat keine „geheimen“ Merkmale enthalten, aus denen man schließen könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze. Zwar könnten diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise „entwertet“. Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichere.
ra-online/DAV (pm/pt)