Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte ein Vermieter seinem Mieter fristlos, hilfsweise fristgemäß das Mietverhältnis. Er führte eine ganze Reihe möglicher Kündigungsgründe an. Ihn störte u.a., dass der Mieter im Außenbereich seiner Wohnung zur Weihnachtszeit eine Lichterkette angebracht hatte.
Anbringen von Lichterketten zur Weihnachtszeit ist verbreitete Sitte
Das Landgericht Berlin gab jedoch dem beklagten Mieter Recht. Eine angebrachte Lichterkette rechtfertige keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne ohnehin dahinstehen, da es sich immerhin um eine inzwischen weit verbreitete Sitte handele, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Man könne dem Mieter allein schon deshalb keine Pflichtverletzung vorwerfen, da es an einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag mangele. Aber auch wenn es eine solche gäbe und man dem Mieter eine Pflichtverletzung unterstellen wollte, handele es sich hier um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.
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