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Mietrecht | 08.08.2019

Garten­pflege

Vorsicht - Baum fällt: Zur Garten­pflege verpflichtete Mieter dürfen Bäume fällen

Zustimmung des Vermieters nur notwendig, wenn der Vermieter vor Abschluss des Vertrags darauf hingewiesen

(Landgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2019, Az. 67 S 100/19)

Mieter haben Pflichten - manchmal gehört dazu die Garten­pflege. Dabei dürfen sie grund­sätzlich auch störende Bäume fällen. Will der Vermieter das nicht, muss er es ausdrücklich verbieten.

Manche finden alte Bäume romantisch, andere sorgen sich um die Sicherheit: Am Garten scheiden sich die Geister. Ist ein Mieter zur Garten­pflege verpflichtet, darf er ohne Genehmigung Bäume fällen, die schadhaft sind oder die ihn optisch stören. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mietvertrag den genauen Umfang der Garten­pflege regelt oder der Vermieter vor Abschluss des Vertrags darauf hingewiesen hat, dass Bäume nur mit seiner Zustimmung entfernt werden dürfen. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil klargestellt (Az.: 67 S 100/19).

Zur Gartenarbeit verpflichteter Mieter fällte ohne Genehmigung Bäume

Im verhandelten Fall musste der Mieter eines Einfamilien­hauses laut Mietvertrag die Garten­pflege übernehmen. Was dies im Detail bedeutet, wurde nicht festgelegt. Ohne Genehmigung fällte der Mieter Bäume auf dem Grundstück. Seine Vermieter verklagten ihn auf Schaden­ersatz.

AG: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Vermieter

Das Amtsgericht verneinte den Anspruch, da das Fällen der Bäume dem Vertrag entspreche. Dagegen zogen die Vermieter vor das Landgericht.

Mietvertrag wies keine Vorgaben aus

Das Landgericht verwies den Rechts­streit an das Amtsgericht zurück, das weitere Beweise erheben soll. Welche Aufgaben zur Garten­pflege gehören, gehe aus dem Mietvertrag nicht hervor. Zugunsten des Mieters dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass er schadhafte oder optisch störende Bäume entfernen darf.

Vermieter-Hinweis: Weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume dürfen ohne Genehmigung beseitigt werden

Die Vermieter gaben aber an, ihn vor dem Vertrags­abschluss mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass weder das Efeu an der Hauswand noch Bäume ohne ihre Zustimmung beseitigt oder gefällt werden dürfen. Sollte das stimmen, war dem Mieter das Fällen nur mit aus­drücklicher Zustimmung erlaubt, so das Landgericht.

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