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Bankrecht | 12.02.2016

Darlehens­widerruf

Widerruf bereits vorzeitig abgelöster Darlehens­verträge möglich

Keine Verwirkung des Widerrufs­rechts aufgrund falscher Widerrufs­belehrungen der Bank

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, Az. 31 U 64/15)

Das Oberlandes­gericht Hamm hat entschieden, dass auch Darlehens­verträge, die bereits vorzeitig abgelöst wurden, noch widerrufen werden können (Az.: 31 U 64/15). In dem verhandelten Fall erhielt die Klägerin auch ihre bereits geleistete Vor­fälligkeits­entschädigung zurück.

Klägerin zahlt für vorzeitig abgelöste Darlehensverträge Vorfälligkeitsentschädigung von fast 49.000 Euro

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr 2007 drei Darlehens­verträge abgeschlossen und diese 2012 vorzeitig abgelöst. Dafür zahlte sie ihrer Bank eine Vor­fälligkeits­entschädigung von insgesamt fast 49.000 Euro. Im Juli 2014 widerrief sie die Darlehens­verträge. Der Widerruf wurde von der Bank u.a. mit der Begründung nicht anerkannt, dass das Widerrufs­recht mit der Aufhebung der Darlehen im Jahr 2012 erloschen sei. Daraufhin klagte die Frau auf Rück­zahlung der Vor­fälligkeits­entschädigung nebst Zinsen.

Widerrufsfrist wurde aufgrund abweichender Widerrufsbelehrung nicht gestartet

In erster Instanz scheiterte die Klage. Im Berufungs­verfahren hatte die Frau Erfolg. Das Oberlandes­gericht Hamm entschied, dass sie die Darlehens­verträge wirksam widerrufen habe und daher Anspruch auf Rück­erstattung der geleisteten Vor­fälligkeits­entschädigung nebst Zinsen habe. Der Senat stellte fest, dass die Bank eine von der Muster­belehrung abweichende Widerrufs­belehrung verwendet habe. Dadurch sei die Wider­rufs­frist nicht gestartet worden und die Verträge konnten noch wirksam widerrufen werden. Aufgrund der fehler­haften Belehrung könne sich die Bank nicht auf Schutz­wirkung berufen.

Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen und Anwaltskosten erstatten

Darüber hinaus sei das Widerrufs­recht auch nicht durch die Aufhebungs­verträge aus dem Jahr 2012 erloschen. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das Widerrufs­recht auch nicht verwirkt gewesen. Denn ein schutz­würdiges Vertrauen könne die Bank schon deshalb schon nicht beanspruchen, da sie durch die Verwendung der fehler­haften Widerrufs­belehrung den Widerruf erst möglich gemacht habe. Anders als die Klägerin hätte die Bank auch erkennen können, dass die Widerrufs­belehrung fehlerhaft ist und entsprechend nachbelehren können. Daher seien die Darlehens­verträge rückabzuwickeln. Die Bank muss nicht nur die Vor­fälligkeits­entschädigung zzgl. Zinsen zurück­zahlen, sondern auch die Anwalts­kosten der Klägerin übernehmen. Die Revision hat das Oberlandes­gericht nicht zugelassen.

Verbraucher haben bei Widerruf des Darlehens gute Chancen

„Dass das Widerrufs­recht verwirkt sei, ist eines der Haupt­argumente der Banken, wenn sie einen Widerruf trotz fehlerhafter Widerrufs­belehrung nicht anerkennen wollen. Wie schon andere Gerichte zuvor hat auch das Oberlandes­gericht Hamm diesem Argument den Boden entzogen. Banken können sich nicht auf die Verwirkung berufen, nur weil der Vertrags­abschluss schon lange her ist oder die Darlehen unter Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung bereits abgelöst wurden. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Verbraucher gute Chancen haben, den Widerruf ihres Darlehens durch­zusetzen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufs­belehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Anwaltliche Hilfe

Um zu prüfen, ob die Voraus­setzungen für den Darlehens­widerruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erst­beratung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeits­gemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de

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