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Immobilienrecht und Mietrecht | 03.03.2016

Schimmel

Nicht gefährlicher Schimmel: Kann die Miete auch gemindert werden, wenn der Schimmel nicht toxisch ist?

Anwalt für Mietrecht beantwortet häufige Fragen zum Thema Schimmel­befall und Miet­minderung (Teil 4)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Ob eine Miet­kürzung wegen Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung auch im Fall von nicht giftigem Schimmel in Frage kommt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Die Rechtsprechung hat auch keine allgemein­gültigen Vorgaben darüber entwickelt, wann eine bestimmte Schimmelpilz­konzentration als toxisch einzustufen ist.

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Rechtsprechung bewertet Mietminderung nicht einheitlich

Beispiels­weise urteilte das Landgericht Lübeck am 15.1.2002 (Akten­zeichen: 6 S 161/00), dass sogar ein Recht auf fristlose Kündigung bestand, weil konkrete Verdachts­momente vorlagen, die eine Gefährdung der Mieter vermuten ließen. Nicht relevant war für die Lübecker Richter, dass es sich später – also nach der fristlosen Kündigung – herausstellte, dass eine Schimmelpilz­konzentration in giftiger Menge in der Raumluft nicht nachgewiesen werden konnte.

Anders das Kammer­gericht (Berlins höchstes Zivil­gericht) in einem Urteil vom 26.3.2004 (Akten­zeichen: 12 U 1493/00): Dort bestanden die Richter darauf, dass die Mieter zweifelsfrei mit Gutachten nachweisen, dass die Schimmel­pilz­sporen einen Mieter in seiner Gesundheit geschädigt haben.

Mieter muss die Beeinträchtigungen konkret nachweisen

Wenn der Schimmel­befall nachweisbar zu Geruchs­belästigung oder zu einer optischen Beeinträchtigung geführt hat, dann ist die Mietsache mangelhaft. Beispiels­weise kann der Mieter wegen modrigen oder muffigen Geruchs die Miete mindern oder wegen Schimmel- und Feuchtigkeits­flecken auf Wand oder Tapete (Stock­flecken). Hier sind in der Rechtsprechung grund­sätzlich keine Bedenken erkennbar, die einen Minderungs­anspruch wegen Geruchs­belästigung oder optischer Mängel ausschließen würden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit durch die optische Beeinträchtigung, die Feuchtigkeit in der Wohnung oder die Geruchs­belästigung ausreichend konkret nachweisen kann. Hier kommt es für die Frage, ob die Miete wegen des Schimmels gemindert ist, auch darauf an, ob der Mieter durch sein Verhalten (falsches Heiz- und Lüftungs­verhalten) den Schimmel verursacht hat.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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