Rechtsprechung bewertet Mietminderung nicht einheitlich
Beispielsweise urteilte das Landgericht Lübeck am 15.1.2002 (Aktenzeichen: 6 S 161/00), dass sogar ein Recht auf fristlose Kündigung bestand, weil konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die eine Gefährdung der Mieter vermuten ließen. Nicht relevant war für die Lübecker Richter, dass es sich später – also nach der fristlosen Kündigung – herausstellte, dass eine Schimmelpilzkonzentration in giftiger Menge in der Raumluft nicht nachgewiesen werden konnte.
Anders das Kammergericht (Berlins höchstes Zivilgericht) in einem Urteil vom 26.3.2004 (Aktenzeichen: 12 U 1493/00): Dort bestanden die Richter darauf, dass die Mieter zweifelsfrei mit Gutachten nachweisen, dass die Schimmelpilzsporen einen Mieter in seiner Gesundheit geschädigt haben.
Mieter muss die Beeinträchtigungen konkret nachweisen
Wenn der Schimmelbefall nachweisbar zu Geruchsbelästigung oder zu einer optischen Beeinträchtigung geführt hat, dann ist die Mietsache mangelhaft. Beispielsweise kann der Mieter wegen modrigen oder muffigen Geruchs die Miete mindern oder wegen Schimmel- und Feuchtigkeitsflecken auf Wand oder Tapete (Stockflecken). Hier sind in der Rechtsprechung grundsätzlich keine Bedenken erkennbar, die einen Minderungsanspruch wegen Geruchsbelästigung oder optischer Mängel ausschließen würden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit durch die optische Beeinträchtigung, die Feuchtigkeit in der Wohnung oder die Geruchsbelästigung ausreichend konkret nachweisen kann. Hier kommt es für die Frage, ob die Miete wegen des Schimmels gemindert ist, auch darauf an, ob der Mieter durch sein Verhalten (falsches Heiz- und Lüftungsverhalten) den Schimmel verursacht hat.
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