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Immobilienrecht und Mietrecht | 22.10.2015

Vermieterbescheinigung

Vermieterbescheinigung ist bei Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt jetzt wieder erforderlich

Neuregelung bei Anmeldungen oder Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt / Vermieterbescheinigung wird wieder eingeführt

Ab dem 1. November 2015 muss bei einer Anmeldung oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend eine sogenannte Vermieterbescheinigung (bzw. im Amtsdeutsch: Wohnungsgeberbestätigung) vorgelegt werden.

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Vermieterbescheinigung war früher Pflicht

2002 war die Regelung allerdings abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die – etwa von Kriminellen – nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das 2013 verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.

Was muss die Vermieterbescheinigung enthalten?

In der Vermietermeldebescheinigung muss der Vermieter dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen (siehe hier ein Muster für eine Vermietermeldebescheinigung). Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Geregelt ist das in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Hier ein Auszug:

§ 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) ...

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Wenn der Vermieter den Einzug nicht bestätigt

Vermieter, die den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigen, riskieren gemäß § 54 BMG ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.

Ende der Scheinwohnsitze

Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss gemäß § 54 BMG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen.

Wann kommt die neue Vermieterbescheinigung?

In Kraft tritt die neue Regelung am 1. November 2015. Für Vermieter wird es also höchste Zeit, sich mit den Anforderungen an die Bescheinigung vertraut zu machen.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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