wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Immobilienrecht und Mietrecht | 07.04.2016

Schimmel

Schimmel in der Wohnung: Wer trägt die Kosten für eine Feuchtigkeits­messung oder einen vereidigten Raumluft­gutachter?

Anwalt für Mietrecht beantwortet häufige Fragen zu Thema Schimmel­befall, Miet­minderung und fristlose Kündigung (Teil 8)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Der Vermieter muss dem Mieter nur dann die Kosten des vereidigten Sachverständigen oder einer (preiswerteren) Feuchtigkeits­messung bezahlen, wenn er zuvor Gelegenheit hatte, mit eigenen Mitteln den Schimmel­pilzbefall zu untersuchen.

Vermieter ist für die Beseitigung des Schimmelbefalls zuständig

Der Vermieter darf nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Der Vermieter muss den Vorrang bei der Beseitigung Schimmel­pilze haben. Erst wenn der Vermieter nicht reagiert und den Schimmel­befall nicht untersucht, darf der Mieter grund­sätzlich für Feuchtigkeits­messungen oder einen vereidigten Sachverständigen für Schimmel­pilze auf Kosten des Vermieters beauftragen (so das Oberlandes­gericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.7.2010, Akten­zeichen: I-24 U 20/10).

Schadensersatzanspruch besteht nur bei Beweispflicht des Mieters

Der Mieter hat diesen Schadens­ersatz­anspruch nur dann, wenn er für die Schimmel­pilze in der Wohnung beweisbelastet ist, d.h. wenn der Mieter den Schimmel in der Wohnung bzw. die Gesundheits­gefahr durch Schimmel vor Gericht beweisen müsste. Das ist zwar meistens der Fall (siehe Frage 6). Es kann aber vorkommen, dass der Vermieter den Mangel bereits zugestanden hat und dass der Vermieter dem Mieter lediglich falsches Heiz- und Lüftungs­verhalten vorwirft. Dann hat der Mieter die Kosten für den Sachverständigen umsonst ausgegeben.

Achtung!

Kosten des Mieters für einen Sachverständigen, die er eigentlich vom Vermieter wegen dessen verzögerter Ursachen­aufklärung verlangen kann, verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Miet­verhältnisses.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2252

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2252
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!