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Mietrecht | 13.05.2016

Schimmel

Welche Minderungs­quoten sprechen Gerichte bei Schimmel in der Wohnung zu?

Anwalt für Mietrecht beantwortet häufige Fragen zu Thema Schimmel­befall und Miet­minderung (Teil 9)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Bei Schimmel kommt nahezu jede Minderungs­quote vor – von einer nur sehr geringen Quote von 5 % für eine relativ geringe optische Beeinträchtigung bis hin zu 100 % wegen Unbewohnbarkeit aufgrund Gesundheits­schäden.

Mietminderung bei Schimmel wegen optischer Mängel und Gerüche:

Bei optischen Mängeln durch Schimmel und leichter Geruchs­belästigung reicht die Miet­minderung erfahrungs­gemäß von 5-20 %, je nach Größe der betroffenen Fläche oder Intensität des Geruchs. Es kann hier aber auch extreme Fälle geben. Wenn der Geruch wegen Schimmels sehr penetrant ist und sich auf alle wichtigen Räume der Wohnung ausdehnt, sind Minderungs­quoten von bis zu 90 % denkbar. In einem Fall, der allerdings Lösungs­mittel­geruch betraf, erkannte das Amtsgericht Schöneberg eine Miet­minderung wegen Geruchs­belästigung von 90 % (Urteil vom 27.3.1996, Akten­zeichen: 6 C 32/92).

Mietmindung bei Gesundheitsgefahren durch Schimmel

Schimmel­belastungen können je nach Intensität und Gefährdung für die Mieter und je nach Krank­heitsbild bis zu einer Miet­minderung von 100 % führen. Eine Miet­minderung von 100 % (Miet­reduzierung auf „0“) wird dann gegeben sein, wenn der Schimmel nachweisbar zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung führt. In einem Fall, in dem das Gericht eine Minderungs­quote von 100 % erkannte, waren Bewohner der betroffenen Wohnung nachweislich lebens­bedrohlich durch den Schimmel erkrankt.

Urteile und Mietminderungsquoten:

Häufig sprechen die Gerichte im Fall eines betroffenen Zimmers etwa 10-15 % Miet­minderung zu (Schimmel an nasser Küchenwand, Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 15.10.2010, 65 S 136/10), wenn der Schimmel vereinzelt an verschiedenen Stellen nicht großflächig auftritt ebenfalls etwa 10-15 % (Landgericht Berlin, Urteil vom 22.10.2010, Az. 63 S 690/09 – Minderungs­quote nicht zugestanden) zu und im Fall von Schimmel­bildung im Schlaf­zimmer der Eltern und im Kinder­zimmer bis zu 50 % in den Winter­monaten (in denen der Schimmel­befall besonders stark war) (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.5.2003, Akten­zeichen: 7 C 107/02).

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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