[18.06.2020] 



nichteheliche Kinder, deren Eltern zwischen 1933 und 1945 aus „politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ die Staatsangehörigkeit entzogen worden war, dürfen bei der Einbürgerung nicht diskriminiert werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem veröffentlichten Beschluss (2BvR 2628/18).