[14.10.2016] Diese Frage ist nicht ganz neu, wird aber derzeit viel diskutiert. Die Problematik besteht darin, wie mit den entsprechenden Erlässen umgegangen wird. In diesen wird die Hinzuziehung Privater durch die jeweiligen Ortspolizeibehörden für hoheitliche Aufgaben konkretisiert. In Brandenburg ist dies unter Punkt 5.7.4 und 5.7.5 des Runderlasses zu § 47 Abs. 3 und 3a OBG geschehen. Dort sind die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet, die von Privatfirmen übernommen werden dürfen. Zudem ist eine finanzielle Beteiligung an Verwarn- und Bußgeldern explizit verboten.