[22.09.2015] Wer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf nicht gezahlten Arbeitslohn bzw. Überstundenvergütung gegen seinen früheren Arbeitgeber hat, sollte mit der Geltendmachung nicht zögern. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf solche Ansprüche verfallen. Üblich sind Dreimonatsfristen.