[06.03.2015] Wenn ein Vertrag unterschrieben wurde, darf davon ausgegangen werden, dass der Unterschreiber mit seiner Wirksamkeit einverstanden ist - so entschied zumindest das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2014, Az. 5 AZR 252/12 (B).